Die AfA-Tabelle als Richtschnur für die Nutzungsdauer
Die Zeiträume für einen Abschreibungsvorgang richten sich für gewöhnlich nach der “betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer” eines Wirtschaftsguts. Damit Unternehmen die Nutzungsdauer ihrer Güter nicht völlig willkürlich angeben, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium sogenannte Abschreibungstabellen oder AfA-Tabellen, die eine grobe Richtschnur für die Nutzungsdauer liefern sollen.
Die AfA-Tabellen sind nicht rechtlich bindend. Wenn du dich aber an diese Richtwerte hältst, bist du auf der sicheren Seite und vermeidest unangenehme Nachfragen durch Steuerprüfer.
So werden Abschreibungen berechnet
Üblicherweise werden Abschreibungen nach der Methode der linearen Abschreibung berechnet. Dabei werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer in Jahren verteilt. Im Anschaffungsjahr selbst schreibst du nur die “genutzten Monate” ab.
Beispiel: Im Juli 2017 schaffst du ein neues Kopiergerät für dein Büro an. Die Kosten belaufen sich auf EUR 4.165. Da für die Abschreibung nur der Nettowert relevant ist, ziehen wir 19% Umsatzsteuer ab (zur Erinnerung: Auch hier bist du ganz normal zum Vorsteuerabzug berechtigt!). Es ergibt sich ein Wert von etwa EUR 3.500.
Laut der AfA-Tabelle AV beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Kopiergeräte sieben Jahre. Die EUR 3.500 werden also auf diese sieben Jahre verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag beläuft sich demnach auf EUR 3.500 / 7 Jahre, das sind EUR 500 pro Jahr.
Da du den Kopierer im Anschaffungsjahr in 6 von 12 Monaten nutzet, reduziert sich die zulässige Abschreibung für 2017 auf die Hälfte, also EUR 250. Die restlichen EUR 250 darfst du noch im 8. Nutzungsjahr geltend machen.
Hinweis: Bis vor einigen Jahren konnte auch die Methode der „degressiven Abschreibung“ angewandt werden, doch aktuell ist das nicht zulässig.
Leistungsbezogene Abschreibungen
Bei bestimmten Gütern kommt es zu starken Schwankungen der Nutzung. In diesem Fall ist die Methode der leistungsbezogenen Abschreibung sinnvoll. Ein klassisches Anwendungsbeispiel sind Fahrzeuge.
Beispiel: Nehmen wir an, du hast für netto EUR 50.000 einen LKW angeschafft. Du nimmst an, dass dieser LKW eine Gesamtfahrleistung von 200.000 Kilometern erbringen wird. Seine nutzungsbedingte Wertminderung beträgt daher EUR 0,25 pro Kilometer (EUR 50.000 durch 200.000 km). Für die jährliche Abschreibung des LKW zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer.
- Bei 20.000 km in einem Jahr ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von EUR 5.000 (20.000 km × EUR 0,25).
Diese Form der Abschreibung ist genehmigungspflichtig. Außerdem musst du die jährliche Fahrleistung nachweisen, wofür du ein Fahrtenbuch verwenden kannst.
Sonderfall: Außerplanmäßige Abschreibungen
Wenn der Wert eines Wirtschaftsguts durch besondere Umstände dauerhaft gemindert wird, darfst du außerplanmäßige Abschreibungen vornehmen. In Bezug auf unser Beispiel könnte das so aussehen:
Bereits nach 4 Jahren geht das Kopiergerät kaputt und kann nicht mehr repariert werden. Im Rahmen einer außerplanmäßigen Abschreibung kannst du den noch nicht abgeschriebenen Anschaffungswert der verbleibenden Jahre vollständig abschreiben: EUR 500 * 3 = EUR 1.500.