Was gilt bei besonderen Fällen?
Wenn das Geschäftsessen nicht im Restaurant, sondern in deinen eigenen Geschäftsräumen stattfindet, gibt es keine klassische Restaurantrechnung. In diesem Fall musst du sämtliche Angaben – also Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Ausgaben – in deinem Eigenbeleg dokumentieren. Bei einer Lieferung durch ein Catering-Unternehmen dient die Rechnung als erster Belegteil, der Eigenbeleg ergänzt dann die fehlenden Informationen.
Auch bei Verzehrgutscheinen oder beim Essen an einem Imbissstand ist Vorsicht geboten. Hier brauchst du ebenfalls nachvollziehbare Unterlagen, etwa eine Quittung oder einen Beleg über die Gutscheinabrechnung. Handschriftliche Quittungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert – und auch nur dann, wenn sie sämtliche Pflichtangaben enthalten.
Wenn das Finanzamt nicht mitspielt
Nicht jede Einladung wird vom Finanzamt als geschäftlich veranlasst akzeptiert. Besonders kritisch sind Essenseinladungen in privaten Räumen oder Ausgaben in Nachtclubs. Hier unterstellt das Finanzamt meist einen privaten Anlass. Auch übertrieben teure Einladungen in Luxusrestaurants können abgelehnt werden, wenn sie aus Sicht der Prüfer nicht zum geschäftlichen Zweck oder zur Unternehmensgröße passen. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit – eine klare gesetzliche Grenze gibt es jedoch nicht. Wenn es doch einmal zum Streit kommt, bleibt dir nur der Weg über einen Einspruch oder sogar eine Klage.
Fazit: Mit einem sauberen Bewirtungsbeleg auf der sicheren Seite
Ein korrekt ausgestellter Bewirtungsbeleg ist die Voraussetzung dafür, dass du deine Ausgaben für Geschäftsessen steuerlich absetzen kannst. Wenn du schon beim Essen an die spätere Dokumentation denkst und alle Angaben gewissenhaft erfasst, hast du im Falle einer Betriebsprüfung nichts zu befürchten. Nutze die Möglichkeiten der digitalen Buchhaltung, prüfe deine Belege sorgfältig – und profitiere ganz legal vom Steuerabzug.