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Elektronischer Steuerbescheid ab 2026 und andere Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Deine Steuerbescheide erhältst du bald nur noch zum Online-Abruf, nicht mehr auf Papier. Das ist eine der Maßnahmen zum Bürokratieabbau aus dem „Bürokratieentlastungsgesetz IV“. Andere der Neuregelungen gelten schon länger oder treten noch im Herbst 2025 in Kraft. Diese Übersicht nennt die wichtigsten Änderungen für Selbstständige wie dich.

Ab November 2025: Bei Gewerbeumzug entfällt die Abmeldung

Dein Gewerbebetrieb zieht um, und an der neuen Adresse ist ein anderes Gewerbeamt zuständig? Dann hast du ab dem 01. November 2025 einen Behördentermin weniger. Es genügt, wenn du den Betrieb am neuen Sitz anmeldest. Das Gewerbeamt dort sorgt dann für die Abmeldung am bisherigen Standort. Dazu wird die Gewerbeordnung geändert (§ 14 Abs. 1 GewO). Alles Weitere erklärt „Wann muss ich mein Gewerbe ummelden?“.

Ab Januar 2026: Steuerbescheide werden elektronisch bereitgestellt

Ab dem Jahreswechsel erhältst du deine Steuerbescheide in elektronischer Form. Du hast die Zahlen also direkt digital vorliegen. Das gilt also auch schon beim Einkommensteuerbescheid für 2025. Wenn du die Bescheide lieber auf Papier möchtest, solltest du aktiv werden.

Vielleicht ist die elektronische Bereitstellung für dich gar nicht neu. Auf freiwilliger Basis war das Verfahren schon bisher möglich. Jetzt wird es zum Standard.

  • Die elektronische Bereitstellung erfolgt ab 2026 automatisch, wenn die Steuererklärung von dir oder von deinem Steuerberater elektronisch abgegeben wurde.
  • Der Steuerbescheid wird als PDF-Dokument über die Steuerplattform Elster. Von dort kannst du ihn herunterladen, entweder direkt oder über eine Steuersoftware mit Elster-Schnittstelle.
  • Wenn ein neuer Steuerbescheid zum Abruf bereitsteht, wirst du darüber per E-Mail benachrichtigt. Falls du diese E-Mail übersiehst, kannst du leicht die Einspruchsfrist versäumen. Vier Tage nach der elektronischen Bereitstellung gilt der Bescheid als „bekanntgegeben“. Danach bleibt für einen Einspruch nur ein Monat Zeit. Mehr dazu liest du in „Online-Einspruch gegen Steuerbescheide“.
  • Wenn du deine Bescheide weiterhin per Post erhalten möchtest, musst du dich auf Elster.de einloggen und unter „Formulare und Leistungen“ den Menüpunkt „Einwilligungen zur elektronischen Bekanntgabe“ auswählen. Dort findest du ab 2026 eine automatisch aktive Einwilligung und einen Button „Widerrufen“, der sie deaktiviert.

Für diese Änderung wird die Abgabenordnung geändert (§ 122 AO).

Diese Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind schon in Kraft
Arbeitsverträge per E-Mail

Bis 2024 mussten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf Papier erstellen oder zumindest die wichtigsten Arbeitsbedingungen in Papierform festhalten. Jetzt genügt es, neuen Beschäftigten den Vertrag oder die wesentlichen Arbeitsbedingungen zum Beispiel per E-Mail oder als PDF-Datei zuzuschicken.
Wichtig: Für befristete Arbeitsverträge ist weiterhin die Schriftform (Papier) erforderlich, für Kündigungen ebenfalls. Außerdem bleibt es in bestimmten Branchen mit hohem Schwarzarbeitsrisiko bei der Papierform. Alles weitere steht in „Bürokratieentlastung ab 2025: Arbeitsverträge per E-Mail“.

Buchungsbelege

Seit 2025 müssen Buchungsbelege nur noch acht Jahre aufbewahrt werden. Davor galt für sie eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Buchungsbelege sind zum Beispiel Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kassenbelege, Lieferscheine und Kontoauszüge. Die verkürzte Frist gilt auch für Belege aus den vergangenen Jahren. Abgesehen von dieser Verkürzung gelten weiterhin die Fristen, die in „Aufbewahrungsfristen: Diese Dokumente kannst du gefahrlos entsorgen“ genannt werden.

Gewerbemietverträge

Seit 2025 können Gewerbemietverträge ebenfalls in Textform abgeschlossen werden: eine E-Mail genügt, ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht mehr notwendig. Allerdings ist die Rechtslage etwas komplex. Einzelheiten erfährst du in „Gewerbemietverträge in Textform“.

Monatliche UStVA erst ab 9.000 Euro

Erst wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 9.000 Euro betragen hat, muss jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Bis zu dieser Grenze genügt die quartalsweise Abgabe. Vorher lag die Schwelle bei 7.500 Euro. Praktische Tipps für deine UStVA liefert dir „Umsatzsteuervoranmeldung: So einfach geht’s“.

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