"Schlechter verhandelt" reicht nicht als Begründung für schlechtere Bezahlung
Auch der Hinweis auf größeres Verhandlungsgeschick eines männlichen Kollegen schützt Arbeitgeber nicht vor Nachzahlungen. Ein Vertriebsmitarbeiter im Außendienst hatte ein Grundgehalt von 4.500 Euro monatlich herausgehandelt. Seine Kollegin mit vergleichbarer Tätigkeit gab sich mit 3.500 Euro zufrieden. Als sie Jahre später den Unterschiedsbetrag einforderte, erhielt sie vom Bundesarbeitsgericht recht. Am Anspruch auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ändere sich nämlich „nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt“ (BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).
Statt Vergleichsgruppe: ein Kollege mit besserem Gehalt genügt
Eine Abteilungsleiterin in einem großen Fahrzeugkonzern setzte vor dem Bundesarbeitsgericht durch, dass ihre Entschädigung sich nicht nur am Median männlicher Abteilungsleiter orientieren kann, sondern auch am Gehalt eines bestimmten, besonders gut verdienenden Kollegen. Selbst wenn für beide Geschlechter der Gehaltsmedian beziffert vorliegt, kann der Entschädigungsanspruch einer geringer bezahlten Frau sich also an der Differenz ihres Gehalts zum am besten verdienenden Kollegen ausrichten (BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24).
Diskriminierungsklagen vermeiden, trotzdem das Leistungsprinzip retten: So geht‘s
Für dich als Arbeitgeber wird es zunehmend wichtig, eine solide Compliance bei Lohntransparenz und Gehaltsgerechtigkeit zu gewährleisten – nicht nur aus sozialer Verantwortung, sondern auch als juristischen Selbstschutz. Den Wert einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters als Arbeitskraft konnte man früher einmal vielleicht rein subjektiv beziffern. Inzwischen muss man die Zahlen auf der Lohnabrechnung mit objektiven Kriterien untermauern können. Sonst werden Gehaltsunterschiede zum arbeitsrechtlichen Risiko und dein Unternehmen macht sich angreifbar.
Als Fazit zur Rechtslage lassen sich einige Daumenregeln formulieren.
- Du kannst auch in Zukunft gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine leistungsgerechte Vergütung ans Unternehmen binden. Anders als früher musst du unterschiedliche Bezahlung jedoch objektiv und überzeugend rechtfertigen können, und dies so, dass es auch Dritte überzeugt.
- Du musst damit rechnen, dass sich die Beweispflicht verschiebt, sobald eine Mitarbeiterin eine Gehaltsdiskriminierung behauptet und ihr Aufgabenfeld und das eines besser bezahlten männlichen Kollegen auf den ersten Blick gleichartig sind. Dann liegt es an der Arbeitgeberseite, den Vorwurf zu entkräften.
- Auch als Arbeitgeber in einem kleinen Betrieb solltest du das Thema ernst nehmen. Selbst dort benötigst du ein allgemein gültiges, von subjektiven Faktoren unabhängiges Lohn- und Gehaltssystem auf Grundlage verallgemeinerbarer Faktoren wie Aufgaben, Verantwortung, Qualifikationen, Unternehmenstreue und Leistungskriterien. Die Systematik sollte ausformuliert sein, und du musst sie konsequent anwenden.
- Als Beispiel kannst du die Vergütungssysteme aus Tarifverträgen heranziehen. Natürlich musst du nicht die Tarifentgelte übernehmen.
- Komplette Gleichmacherei beim Gehalt ist nicht die Lösung. In Zukunft bekommen Stellenbeschreibungen ein noch wichtigere Rolle. Erstelle eine genaue Beschreibung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Anforderungen, bevor die Stelle besetzt wird. Unterschiedliche Stellenbeschreibungen können eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen.
- Viel Potenzial haben außerdem variable Entgeltbestandteile. Du kannst sie individuell auf genau die Erfolgskriterien abstimmen, die für dein Unternehmen zählen. Das ermöglicht eine flexible, performance-abhängige Bezahlung, die du jederzeit rechtfertigen kannst.
- Ein wichtiger Gesichtspunkt bei all dem ist der Datenschutz. Zumindest bisher bist du als Arbeitgeber nicht verpflichtet, einer Mitarbeiterin die konkreten Gehälter ihrer männlichen Kollegen zu nennen. Mehr noch: Das wäre möglicherweise ein Verstoß gegen den Arbeitnehmerdatenschutz.
- Das Nachfragen nach der Bezahlung im Kollegenkreis kannst du allerdings nicht verhindern. Hast du noch solche Regelungen in deinen Arbeitsverträgen? Streiche sie, denn sie sind wirkungslos.