Meldepflicht zu elektronischen Kassensystemen: Was muss übermittelt werden?
Gemeldet werden müssen alle elektronischen Kassensysteme, die der Selbstständige oder das Unternehmen betreibt. Dabei sind bei jeder Meldung sämtliche Kassensysteme am betreffenden Standort zu melden. Der Datensatz umfasst die folgenden Informationen:
- die übermittelnde Person
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, der die Kasse betreibt (Steuernummer der Person oder des Unternehmens)
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (gefragt sind die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID und die Seriennummer der TSE. Eine Liste der IDs findet sich auf der Website des BSI. Wichtig: Die TSE hat eine eigene Seriennummer, die auch auf den Kassenbons ausgedruckt wird. Sie ist nicht mit der Seriennummer der Kassen-Hardware identisch!)
- Art und Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme bzw. Kassensysteme sowie deren Seriennummern (Zur Art gibt der Übermittlungsdialog eine Auswahlmöglichkeit vor. Die Anzahl bezieht sich auf die Zahl aller elektronischen Aufzeichnungssysteme, etwa eigenständige Registrierkassen, an der Betriebsstätte.)
- Seriennummer der Kasse (nicht identisch mit der Seriennummer der TSE, s. o.)
- Datum der Anschaffung des Kassensystems (Kaufdatum oder Beginn des Leasings)
- Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems (falls die Kasse ausrangiert wird)
Wie wird die Meldung übermittelt?
Die Kassenmeldungen werden digital über die Online-Steuerplattform elster.de erfolgen. Die Bestätigung der Meldung muss als Teil der Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden. Wer eine Kassen- oder Buchhaltungssoftware mit integrierter Elster-Schnittstelle (ERiC) nutzt, kann die Kassenmitteilungen darüber abgeben.
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Davon profitieren zum Beispiel Nutzer von WISO MeinBüro Desktop mit Modul Kasse. Die integrierte TSE-Technologie von fiskaltrust ermöglicht die bequeme Übermittlung der vorgeschriebenen Kassenmeldungen per ELSTER-Schnittstelle. Besonders komfortabel: die benötigten Angaben wie etwa die TSE-Seriennummer liegen bereits vor oder können einfach eingegeben werden.
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Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Weitere Kassenpflichten: TSE und Belegausgabe
Schon seit 2020 gelten weitere Pflichten beim Betrieb elektronischer Kassensysteme. Sie müssen mit einer TSE („zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“) vor Manipulationen geschützt werden und zu jeder Transaktion einen Bon ausgeben. Informationen dazu liefern der Beitrag „Keine Panik am POS: Bonpflicht & die MeinBüro-Kasse“ und die Informationsseite „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für deine Kasse“.
Seitenblick auf Taxameter: noch gilt eine Nichtbeanstandungsregel
Eine TSE-Pflicht sieht das Gesetz auch für „EU-Taxameter und Wegstreckenzähler“ vor, wie sie in Taxis und Miet-Limousinen eingesetzt werden. Taxameter zählen wie elektronische Registrierkassen zu „elektronischen Aufzeichnungssystemen“ im Sinn der Abgabenordnung. Deshalb gilt grundsätzlich für sie ebenfalls eine Meldepflicht.
Da es jedoch auch hier Verzögerungen bei der technischen Infrastruktur gab, läuft derzeit noch eine „Nichtbeanstandungsregel“ der Finanzverwaltung: bis zum 31. Dezember 2025 wird es nicht sanktioniert, wenn die Abrechnung für solche Fahrzeuge ohne TSE erfolgt.
Ist eine TSE vorhanden, darf die Schonfrist jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Auch das steht im bereits genannten BMF-Schreiben vom 28.04.2024.
- Wer die Nichtbeanstandungsregel nutzt und ohne TSE unterwegs ist, kann sich die Mitteilung bis zum Jahresende sparen. Dafür fehlen ohnehin die Daten.
- Wurde trotz der Nichtbeanstandungsregel bereits ein Taxameter mit TSE installiert, muss ab dem 01. Juli 2025 die vorgeschriebene Mitteilung erfolgen, spätestens bis 31. Juli 2025.
- Das Nachrüsten der TSE-Einheit muss ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.