"250 Euro sind Peanuts"
Der Grenzwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 250 Euro. Das geht aus dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ (PDF, 300 KB) hervor, dem kürzlich auch der Bundesrat zugestimmt hat. Rechtsgrundlage ist § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Anlass: Die seit zehn Jahren geltende alte 150-Euro-Grenze hatte aufgrund zwischenzeitlicher Preissteigerungen zuletzt immer häufiger dazu geführt, dass Kassenbelege bei typischen Alltagsgeschäften (etwa an Tankstellen) nicht mehr als Nachweis von Vorsteuerzahlungen und Betriebsausgaben genügten. Die längst überfällige Anhebung um 100 Euro dürfte nun allen Beteiligten das Leben etwas erleichtern.
Weniger Papierkrieg am "Point of Sale"
Hintergrund: Bei Kleinbetragsrechnungen nimmt es der Fiskus mit den Pflichtangaben nicht ganz so genau. Die Angaben zum Rechnungsempfänger, Leistungsdatum und die Steuer- und Rechnungsnummer sind entbehrlich. Kleinbetragsrechnungen werden häufig in Form von Kassenbelegen und Quittungen an Laufkundschaft ausgestellt.
An den Form- und Inhaltsvorschriften hat Anhebung des Schwellenwerts nichts geändert: Bei der 250-Euro-Grenze handelt es sich nach wie vor um den Bruttobetrag – also inklusive Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer).
