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Laptop und Auto vor orangefarbenem Hintergrund, darüber der Schriftzug „Abschreibung“ mit Buchsymbol.

Abschreibungen

Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die teurer sind als netto 800 Euro (bis 2017: 410 Euro), darfst du im Jahr des Kaufs nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe von deinen Einnahmen abziehen. Sofern du umsatzsteuerpflichtig sind, kannst du immerhin die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer komplett als “Vorsteuer” abziehen. Nur den Wertverlust deiner Anschaffungen darfst du nach und nach “von der Steuer absetzen”. Diesen Vorgang nennt man “Abschreibung” oder “Absetzung für Abnutzung” (AfA).

Drei Abschreibungskategorien

Zurzeit gibt es grundsätzlich drei verschiedene Abschreibungskategorien:

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Verbrauchsgüter: Alle selbstständig nutzbaren Anschaffungen mit einem Nettokaufpreis von bis zu 800 Euro darfst du sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe buchen. Bitte beachte: Bis zum Steuerjahr 2017 lag die GWG-Grenze bei 410 Euro.
  2. Klassische Abschreibung: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Netto-Anschaffungspreis von mehr als 800 Euro (bis 2017: 410 Euro; bei Anwendung des GWG-Sammelpostens: mehr als 1.000 Euro) müssen über die Nutzungsdauer hinweg in gleichbleibenden Jahresbeträgen (= linear) abgeschrieben werden. Da der Verbleib im Betrieb je nach Branche und Art der Anlage unterschiedlich lang ist, haben die Finanzämter die “betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” in detaillierten AfA-Tabellen festgeschrieben: Demnach wird zum Beispiel ein Computer normalerweise über drei Jahre abgeschrieben, ein Pkw über sechs Jahre.
  3. GWG-Sammelposten: Alle Anschaffungen mit einem Netto-Kaufpreis zwischen 250 Euro und 1.000 Euro können jahresweise zu einem einheitlichen Sammelposten zusammengefasst werden. Unabhängig von der Nutzungsdauer der einzelnen Pool-Bestandteile wird der Gesamtwert des Sammelpostens pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden – pro Jahr also mit 20 Prozent der Anschaffungskosten.

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