Voraussetzungen und Anmeldung
Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Anschließend erhalten Gründer automatisch Post vom Finanzamt sowie ggf. von IHK oder HWK. Eine Erlaubnispflicht besteht nur für bestimmte Tätigkeiten, etwa in der Altenpflege oder Finanzdienstleistung – hier ist eine besondere Sachkunde nachzuweisen.
Wann ist ein Gewerbe ein Kleingewerbe?
Ob ein Betrieb als Kleingewerbe gilt, hängt primär vom Gesamtumsatz und dem Geschäftsumfang ab. Die wichtigsten Kriterien:
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Jahresumsatz unter 800.000 Euro brutto
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Jahresgewinn unter 80.000 Euro
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Geringes Betriebsvermögen
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Wenige oder keine Angestellten
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Lokale Geschäftstätigkeit ohne größere internationale Aktivitäten
Typische Anwendungsfälle
Ein Kleingewerbe eignet sich besonders für:
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Nebenberufliche Selbstständigkeit (z. B. Studierende, Rentner)
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Testphase einer Geschäftsidee
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Übergangslösungen auf dem Weg zur Vollselbstständigkeit
Mögliche Tätigkeiten
Kleingewerbetreibende haben bei der Wahl ihrer Geschäftstätigkeit mehr Freiheit als Freiberufler. Letztere unterliegen einer klar definierten Liste an Tätigkeiten (§ 18 EStG) wie beispielsweise Journalismus, Heilberufe oder beratende Berufe. Kleingewerbetreibende dürfen nahezu jede gewerbliche Tätigkeit ausüben – vom Online-Handel bis zum Hausmeisterservice.
Anmeldung eines Kleingewerbes
Die Gründung eines Kleingewerbes ist vergleichsweise unkompliziert. Der erste Schritt ist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Die Kosten liegen je nach Kommune meist zwischen 20 und 60 Euro.
Nach der Anmeldung werden automatisch weitere Stellen informiert, insbesondere:
Vom Finanzamt erhält der Gründer anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem unter anderem Angaben zur Tätigkeit, zum erwarteten Umsatz und zur Wahl der Kleinunternehmerregelung gemacht werden müssen.
Für bestimmte Tätigkeiten ist zusätzlich eine behördliche Erlaubnis oder ein Qualifikationsnachweis erforderlich. Das betrifft beispielsweise Bewachungsgewerbe, Finanzdienstleistungen, Pflegeleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten mit Meisterpflicht.
Steuern im Kleingewerbe
Auch Kleingewerbetreibende unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die steuerlichen Pflichten sind jedoch deutlich überschaubarer als bei größeren Unternehmen.
Der Gewinn aus dem Kleingewerbe unterliegt der Einkommensteuer und wird gemeinsam mit anderen Einkünften in der privaten Steuererklärung angegeben. Eine Trennung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen ist zwar empfehlenswert, aber rechtlich weniger strikt als bei Kapitalgesellschaften.
Je nach Umsatz kann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. In diesem Fall müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Steuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Ab einem bestimmten Gewerbeertrag fällt außerdem Gewerbesteuer an. Einzelunternehmer und GbR profitieren hier von einem Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst darüber hinaus entsteht tatsächlich eine Steuerlast.
Typische Einsatzbereiche für ein Kleingewerbe
Das Kleingewerbe eignet sich besonders für Geschäftsmodelle mit überschaubarem Risiko und geringer Anfangsinvestition. Häufig wird es genutzt für:
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den Einstieg in die Selbstständigkeit
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eine nebenberufliche Tätigkeit
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die Erprobung einer Geschäftsidee
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lokale Dienstleistungen oder Online-Handel im kleinen Rahmen
Gerade in der Anfangsphase schätzen viele Gründer die geringe Bürokratie, die niedrigen laufenden Kosten und die flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
Abgrenzung zu Freiberuflern
Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist ein Gewerbe. Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz üben sogenannte katalogisierte oder katalogähnliche Berufe aus, etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Journalist, Ingenieur oder Steuerberater.
Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Wer jedoch keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt automatisch als Gewerbetreibender – unabhängig davon, ob das Unternehmen klein oder groß ist.
Rechtsformen im Kleingewerbe
Ein Kleingewerbe kann in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden. In der Praxis dominieren zwei Varianten:
Das Einzelunternehmen ist die häufigste Form. Der Unternehmer haftet uneingeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen, profitiert aber von maximaler Entscheidungsfreiheit und minimalem Verwaltungsaufwand.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignet sich für zwei oder mehr Gründer. Auch hier besteht eine persönliche, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Die GbR ist einfach zu gründen, erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind für klassische Kleingewerbe eher untypisch, da sie unabhängig vom Umsatz stets als Kaufleute gelten und buchführungspflichtig sind.
Wachstum und Übergang zum Handelsgewerbe
Viele Unternehmen starten bewusst als Kleingewerbe und wachsen später über diesen Status hinaus. Überschreitet der Betrieb dauerhaft die maßgeblichen Umsatz- oder Gewinngrenzen oder wird organisatorisch komplexer, entsteht automatisch ein Handelsgewerbe.
In diesem Fall müssen Unternehmer unter anderem:
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sich ins Handelsregister eintragen lassen
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doppelte Buchführung einführen
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Jahresabschlüsse erstellen
Eine frühzeitige Planung dieses Übergangs ist sinnvoll, um steuerliche und organisatorische Brüche zu vermeiden.
Häufige Fehler beim Kleingewerbe
Zu den typischen Fehlern zählen eine falsche Einschätzung der eigenen Einordnung, die Vermischung von Kleinunternehmer- und Kleingewerbe-Begriff sowie das Unterschätzen steuerlicher Pflichten. Auch fehlende Rücklagen für Steuern oder eine unzureichende Buchführung führen häufig zu Problemen mit dem Finanzamt.