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Eine Frau im orange-farbenen Oberteil sitzt an einem Laptop. Im Vordergrund der Schriftzug "Kleingewerbe"

Kleingewerbe

Kleingewerbe – Bedeutung, Voraussetzungen, Steuern und Abgrenzung zu anderen Unternehmensformen

Ein Kleingewerbe bezeichnet einen Gewerbebetrieb mit vergleichsweise geringem wirtschaftlichem Umfang, der nicht als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt. Kleingewerbetreibende sind daher keine Kaufleute und unterliegen nicht den besonderen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB. Stattdessen finden auf sie die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

Charakteristisch für ein Kleingewerbe ist vor allem, dass der Betrieb keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Genau dieser Punkt ist entscheidend: Nicht die Bezeichnung durch den Unternehmer, sondern der tatsächliche Umfang und die Organisation des Unternehmens bestimmen, ob ein Kleingewerbe vorliegt oder nicht.

Ein Kleingewerbe kann sowohl hauptberuflich als auch nebenberuflich ausgeübt werden. Wird es neben einer abhängigen Beschäftigung betrieben, spricht man häufig von einem Nebengewerbe, wobei dieser Begriff rechtlich ebenfalls keine eigenständige Kategorie darstellt.

Inhaltsverzeichnis:

Rechtliche Einordnung

Die rechtliche Grundlage für die Einordnung eines Unternehmens als Kleingewerbe ergibt sich aus § 1 HGB. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt allerdings nur dann vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Ist das nicht der Fall, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Typische Anzeichen für einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb wären beispielsweise:

  • umfangreiche Buchhaltung mit Bilanzierung

  • große Warenlager

  • zahlreiche Mitarbeiter

  • hohe Umsätze

  • komplexe Geschäftsstrukturen oder internationale Geschäftstätigkeit

Fehlen diese Merkmale, bleibt der Unternehmer rechtlich ein Kleingewerbetreibender. Wichtig ist: Diese Einstufung erfolgt nicht freiwillig, sondern objektiv anhand der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse.

Keine Handelsregisterpflicht – aber freiwillige Eintragung möglich

Ein zentrales Merkmal des Kleingewerbes ist die fehlende Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Während Kaufleute zwingend eingetragen werden müssen, können Kleingewerbetreibende selbst entscheiden, ob sie diesen Schritt gehen wollen.

Entscheidet sich ein Kleingewerbetreibender freiwillig für eine Eintragung ins Handelsregister, wird er zum sogenannten Kannkaufmann. Mit der Eintragung gelten dann automatisch die Vorschriften des HGB – inklusive Buchführungspflicht, firmierter Unternehmensname und handelsrechtlicher Haftungsregeln.

Für viele Gründer ist dieser Schritt zunächst nicht sinnvoll, da er mit zusätzlichem Aufwand, höheren Kosten und strengeren Pflichten verbunden ist. Dennoch kann eine freiwillige Eintragung später Vorteile bringen, etwa im Hinblick auf Außenwirkung, Kreditwürdigkeit oder Geschäftspartnerschaften.

Merkmale eines Kleingewerbes

  • Keine Eintragungspflicht ins Handelsregister

  • Keine Pflicht zur doppelten Buchführung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht aus

  • Anwendung des BGB anstelle des HGB

  • Kann hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt werden (dann: „Nebengewerbe“)

  • Kein vorgeschriebenes Startkapital

  • Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsformen

  • Umsatzgrenze seit 01.01.2024: max. 800.000 Euro Jahresumsatz oder 80.000 Euro Gewinn

Buchführung und Rechnungswesen im Kleingewerbe

Einer der größten Vorteile eines Kleingewerbes liegt im vereinfachten Rechnungswesen. Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und müssen keine Bilanz erstellen. Stattdessen genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Bei der EÜR werden lediglich die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen den abgeflossenen Ausgaben gegenübergestellt. Der Unterschied ergibt den steuerpflichtigen Gewinn. Diese Form der Gewinnermittlung ist deutlich einfacher, transparenter und kostengünstiger als eine Bilanzierung.

Die vereinfachte Buchführung macht das Kleingewerbe besonders attraktiv für Gründer ohne kaufmännische Vorkenntnisse, für nebenberuflich Selbstständige sowie für Unternehmer in der Anfangsphase.

Umsatz- und Gewinngrenzen: Wann liegt ein Kleingewerbe vor?

Ob ein Gewerbebetrieb als Kleingewerbe gilt, hängt maßgeblich vom wirtschaftlichen Umfang ab. Seit dem 1. Januar 2024 gelten hierfür aktualisierte Richtwerte:

Ein Unternehmen gilt in der Regel als Kleingewerbe, wenn der Jahresumsatz 800.000 Euro nicht überschreitet oder der Jahresgewinn unter 80.000 Euro liegt. Diese Grenzen sind keine starren Schwellenwerte, sondern dienen der Orientierung. Entscheidend bleibt stets die Frage, ob der Betrieb noch als überschaubar einzustufen ist oder bereits kaufmännische Strukturen erfordert.

Wird eine dieser Grenzen dauerhaft überschritten, kann das Finanzamt oder das Registergericht davon ausgehen, dass ein Handelsgewerbe vorliegt. In diesem Fall entsteht eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister und zur Anwendung des HGB.

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Kleingewerbe vs. Kleinunternehmer

Die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer werden im Alltag oft synonym verwendet, bezeichnen jedoch völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Das Kleingewerbe ist eine handelsrechtliche Einordnung, während der Kleinunternehmerstatus ein umsatzsteuerlicher Begriff ist, der sich aus § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergibt.

Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt. In diesem Fall kann er von der Umsatzsteuer befreit werden und darf auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wichtig ist:
Ein Kleinunternehmer kann ein Kleingewerbe betreiben – muss es aber nicht. Ebenso kann ein Kleingewerbetreibender umsatzsteuerpflichtig sein, wenn er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder die Umsatzgrenzen überschreitet.

Die beiden Begriffe betreffen also unterschiedliche Ebenen:

Kleingewerbe Kleinunternehmer
Rechtlicher Begriff (aus dem HGB) Steuerrechtlicher Begriff (§ 19 UStG)
Gilt für Unternehmen, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern Gilt für Unternehmen mit Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr und unter 100.000 € im laufenden Jahr
Nicht eintragungspflichtig ins Handelsregister Umsatzsteuerbefreit bei Antrag
Kann auch freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden („Kannkaufmann“) Keine Auswirkungen auf die Eintragungspflicht oder Buchführung

Ein Kleinunternehmer kann ein Kleingewerbe betreiben – aber nicht jedes Kleingewerbe ist automatisch ein Kleinunternehmer. Mehr zu den Unterschieden von Kleingewerbe und Kleinunternehmern findest du auch in unserem Ratgeber-Beitrag Kleinunternehmer und Kleingewerbe: Was ist der Unterschied.

Voraussetzungen und Anmeldung

Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Anschließend erhalten Gründer automatisch Post vom Finanzamt sowie ggf. von IHK oder HWK. Eine Erlaubnispflicht besteht nur für bestimmte Tätigkeiten, etwa in der Altenpflege oder Finanzdienstleistung – hier ist eine besondere Sachkunde nachzuweisen.

Wann ist ein Gewerbe ein Kleingewerbe?

Ob ein Betrieb als Kleingewerbe gilt, hängt primär vom Gesamtumsatz und dem Geschäftsumfang ab. Die wichtigsten Kriterien:

  • Jahresumsatz unter 800.000 Euro brutto

  • Jahresgewinn unter 80.000 Euro

  • Geringes Betriebsvermögen

  • Wenige oder keine Angestellten

  • Lokale Geschäftstätigkeit ohne größere internationale Aktivitäten

Typische Anwendungsfälle

Ein Kleingewerbe eignet sich besonders für:

  • Nebenberufliche Selbstständigkeit (z. B. Studierende, Rentner)

  • Testphase einer Geschäftsidee

  • Übergangslösungen auf dem Weg zur Vollselbstständigkeit

Mögliche Tätigkeiten

Kleingewerbetreibende haben bei der Wahl ihrer Geschäftstätigkeit mehr Freiheit als Freiberufler. Letztere unterliegen einer klar definierten Liste an Tätigkeiten (§ 18 EStG) wie beispielsweise Journalismus, Heilberufe oder beratende Berufe. Kleingewerbetreibende dürfen nahezu jede gewerbliche Tätigkeit ausüben – vom Online-Handel bis zum Hausmeisterservice.

Anmeldung eines Kleingewerbes

Die Gründung eines Kleingewerbes ist vergleichsweise unkompliziert. Der erste Schritt ist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Die Kosten liegen je nach Kommune meist zwischen 20 und 60 Euro.

Nach der Anmeldung werden automatisch weitere Stellen informiert, insbesondere:

  • das Finanzamt

  • gegebenenfalls die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK)

  • die Berufsgenossenschaft

Vom Finanzamt erhält der Gründer anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem unter anderem Angaben zur Tätigkeit, zum erwarteten Umsatz und zur Wahl der Kleinunternehmerregelung gemacht werden müssen.

Für bestimmte Tätigkeiten ist zusätzlich eine behördliche Erlaubnis oder ein Qualifikationsnachweis erforderlich. Das betrifft beispielsweise Bewachungsgewerbe, Finanzdienstleistungen, Pflegeleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten mit Meisterpflicht.

Steuern im Kleingewerbe

Auch Kleingewerbetreibende unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die steuerlichen Pflichten sind jedoch deutlich überschaubarer als bei größeren Unternehmen.

Der Gewinn aus dem Kleingewerbe unterliegt der Einkommensteuer und wird gemeinsam mit anderen Einkünften in der privaten Steuererklärung angegeben. Eine Trennung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen ist zwar empfehlenswert, aber rechtlich weniger strikt als bei Kapitalgesellschaften.

Je nach Umsatz kann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. In diesem Fall müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Steuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Ab einem bestimmten Gewerbeertrag fällt außerdem Gewerbesteuer an. Einzelunternehmer und GbR profitieren hier von einem Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst darüber hinaus entsteht tatsächlich eine Steuerlast.

Typische Einsatzbereiche für ein Kleingewerbe

Das Kleingewerbe eignet sich besonders für Geschäftsmodelle mit überschaubarem Risiko und geringer Anfangsinvestition. Häufig wird es genutzt für:

  • den Einstieg in die Selbstständigkeit

  • eine nebenberufliche Tätigkeit

  • die Erprobung einer Geschäftsidee

  • lokale Dienstleistungen oder Online-Handel im kleinen Rahmen

Gerade in der Anfangsphase schätzen viele Gründer die geringe Bürokratie, die niedrigen laufenden Kosten und die flexible Gestaltungsmöglichkeiten.

Abgrenzung zu Freiberuflern

Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist ein Gewerbe. Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz üben sogenannte katalogisierte oder katalogähnliche Berufe aus, etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Journalist, Ingenieur oder Steuerberater.

Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Wer jedoch keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt automatisch als Gewerbetreibender – unabhängig davon, ob das Unternehmen klein oder groß ist.

Rechtsformen im Kleingewerbe

Ein Kleingewerbe kann in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden. In der Praxis dominieren zwei Varianten:

Das Einzelunternehmen ist die häufigste Form. Der Unternehmer haftet uneingeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen, profitiert aber von maximaler Entscheidungsfreiheit und minimalem Verwaltungsaufwand.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignet sich für zwei oder mehr Gründer. Auch hier besteht eine persönliche, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Die GbR ist einfach zu gründen, erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind für klassische Kleingewerbe eher untypisch, da sie unabhängig vom Umsatz stets als Kaufleute gelten und buchführungspflichtig sind.

Wachstum und Übergang zum Handelsgewerbe

Viele Unternehmen starten bewusst als Kleingewerbe und wachsen später über diesen Status hinaus. Überschreitet der Betrieb dauerhaft die maßgeblichen Umsatz- oder Gewinngrenzen oder wird organisatorisch komplexer, entsteht automatisch ein Handelsgewerbe.

In diesem Fall müssen Unternehmer unter anderem:

  • sich ins Handelsregister eintragen lassen

  • doppelte Buchführung einführen

  • Jahresabschlüsse erstellen

Eine frühzeitige Planung dieses Übergangs ist sinnvoll, um steuerliche und organisatorische Brüche zu vermeiden.

Häufige Fehler beim Kleingewerbe

Zu den typischen Fehlern zählen eine falsche Einschätzung der eigenen Einordnung, die Vermischung von Kleinunternehmer- und Kleingewerbe-Begriff sowie das Unterschätzen steuerlicher Pflichten. Auch fehlende Rücklagen für Steuern oder eine unzureichende Buchführung führen häufig zu Problemen mit dem Finanzamt.

Die Zusammenfassung - Für wen ist ein Kleingewerbe sinnvoll?

Das Kleingewerbe ist eine einfache, flexible und kostengünstige Form der Unternehmensgründung. Es eignet sich besonders für Gründer mit überschaubarem Umsatz, für Nebenverdiener, für den Start in die Selbstständigkeit und für Geschäftsmodelle ohne komplexe Strukturen.

Wer langfristig wachsen möchte, sollte das Kleingewerbe als Einstiegsmodell verstehen und frühzeitig die Weichen für eine spätere Umstellung auf ein Handelsgewerbe stellen. Als Startpunkt bietet es jedoch ideale Bedingungen – mit wenig Bürokratie, klaren Regeln und hoher Flexibilität.

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