Liebhaberei im Gewerbe: So vermeidest du die Steuerfalle
Das Herzstück der Prüfung: Die Gewinnerzielungsabsicht
Die steuerliche Mechanik der Verlustverrechnung
Die harten Konsequenzen einer Einstufung als Liebhaberei
Sonderfall Photovoltaik und das Wahlrecht
Für Besitzer von Photovoltaikanlagen gibt es weitreichende steuerliche Vereinfachungen, wobei die früher zentrale „Liebhaberei-Regelung“ mittlerweile weitgehend irrelevant geworden ist.
Bisher konnten Betreiber kleinerer Anlagen bis 10 kWp (auf dem eigenen Hausdach und bei Selbstnutzung des Stroms) beim Finanzamt einen formlosen Antrag auf Einstufung als Liebhaberei stellen. Dies bedeutete, dass das Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellte und die Anlage steuerlich neutral behandelte.
Die Rechtslage seit Januar 2023: Mit den neuen Steuererleichterungen entfällt die Einkommensteuer auf Solarerträge und Einspeisevergütungen nun automatisch, ohne dass ein gesonderter Antrag auf Liebhaberei gestellt werden muss. Die Grenzen für diese Befreiung wurden deutlich angehoben:
- Bis zu 30 kWp bei Einfamilienhäusern.
- Bis zu 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
Diese Neuerung bietet eine enorme Arbeitserleichterung, da die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die Einkommensteuererklärung komplett entfällt. Betreiber müssen sich somit nicht mehr mit der komplexen Gewinnermittlung für den Stromverkauf auseinandersetzen. Private PV-Anlage bis zu einer Größe von 30 kWp sind daher nun grundsätzlich von der Einkommensteuer befreit.
Trotz der Befreiung von der Einkommensteuer bleibt die Umsatzsteuer eine separate Hürde. Die Einstufung als Liebhaberei oder die neue automatische Steuerbefreiung haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Anlagenbetreiber müssen hier weiterhin entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung nutzen oder zur Regelbesteuerung optieren wollen.
Zusätzlicher Aspekt bei Altanlagen: Wer für eine vor 2023 in Betrieb genommene Anlage noch die alte Liebhaberei-Regelung anwendet, sollte beachten, dass dadurch zwar die Steuerpflicht für Einnahmen entfällt, aber im Gegenzug auch keine Kosten (wie Abschreibungen, Kreditzinsen oder Wartung) mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Dies kann unter Umständen sogar rückwirkend zu Steuernachzahlungen führen, wenn zuvor Verluste steuerlich geltend gemacht wurden.