Wann beginnt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist startet in der Regel am Ende des Kalenderjahres, in dem …
- der Beleg oder die Aufzeichnung entstanden oder aber
- die letzte Eintragung im Dokument gemacht worden ist.
Für Ein- und Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2025 läuft die Aufbewahrungsfrist (8 Jahre) in der Regel von Anfang 2033 bis Ende 2033. Entsorgen darfst du Abrechnungsunterlagen demnach frühestens am 1. Januar 2034.
Etwas anders verhält es sich mit dem Jahresabschluss für 2025: Wenn du den zum Beispiel im Juli 2026 fertigstellst, beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2026. Sie dauert dann von 2027 bis einschließlich 2037. Entsorgen darfst du den Jahresabschluss des Jahres 2025 daher frühestens am 1. Januar 2038.
Was bedeutet das für den Frühjahrsputz?
Rückwärts gerechnet bedeutet das:
- Ab dem 1. Januar 2026 kannst du beispielsweise die Rechnungen aus dem Jahr 2017 vernichten. (8-jährige Aufbewahrungsfrist)
- Dasselbe gilt für Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus 2015 oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2015 oder früher erstellt wurden (Ende der 10-jährigen Frist).
- Geschäftspost, die bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingegangen oder verschickt wurde, kannst du ab Jahresbeginn 2026 ebenfalls entsorgen (Ende der 6-jährigen Frist).
Praxistipp: Eine alphabetische Liste geschäftlicher Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist im Jahr 2024 abgelaufen ist, hat die IHK Essen veröffentlicht.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt Ausnahmen von den genannten Aufbewahrungsfristen:
- Falls das betreffende Wirtschaftsjahr in der Zwischenzeit Gegenstand von Steuerprüfungen oder laufenden Gerichtsverfahren ist, kann sich die Aufbewahrungsfrist verlängern. Ab der Ankundigung einer Außenprüfung dürfen die Dokumente aus dem Prüfzeitraum nicht mehr entsorgt werden.
- Zudem müssen bestimmte Berufsgruppen, wie oben erwähnt, längere Aufbewahrungsfristen beachten.
Die Einzelheiten klärst du am besten mit deinem Anwalt oder Steuerberater oder fragst bei deinem Berufs- oder Branchenverband nach.
In welcher Form müssen die Dokumente aufbewahrt werden?
Die Form der Unterlagen spielt keine Rolle. Die Aufbewahrungspflichten gelten sowohl für:
- konventionell gedruckte oder geschriebene Unterlagen,
- elektronische Dokumente (z. B. im PDF-Format) sowie
- E-Mails, Chat- bzw. WhatsApp-Nachrichten oder Fax-Sendungen.
Die Archivierung in elektronischer Form entspricht der GoBD und reicht aus, um die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen. Ausgenommen davon sind neben bestimmten Zolldokumenten nur Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen. Du musst also ursprünglich elektronisch übermittelte Dokumente nicht extra ausdrucken. Es reicht, sie in digitaler Form zu archivieren, solange sie bei Bedarf auf dem Bildschirm lesbar sind, z. B. bei einer Steuerprüfung (§ 147 Abs. 2 AO).
Betriebsprüfer des Finanzamts haben bei einer Außenprüfung Anspruch auf Zugang zur Buchhaltungssoftware, um auf digital gespeicherte Geschäftsunterlagen zuzugreifen. Alternativ können sie verlangen, dass die benötigten Dokumente exportiert und bereitgestellt werden. Falls du deine Buchführungssoftware wechselst, musst du nach fünf Kalenderjahren die Daten nur noch auf Datenträgern bereithalten. Eine weitere Zugangsmöglichkeit der Prüfer zum früher genutzten System ist dann nicht mehr verpflichtend (§ 147 Abs. 6 AO). Dies gilt für Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist im Jahr 2020 begonnen hat.