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Eine Frau steht vor einem Regal und hält einen Stapel Dokumente in den Händen. Im Hintergrund ist ein Symbol einer Uhr und eines Klemmbretts zu sehen, das möglicherweise auf Fristen oder Termine verweist.

Aufbewahrungsfristen: Diese Dokumente kannst du gefahrlos entsorgen

Als Selbstständiger oder Unternehmer solltest du unbedingt die Aufbewahrungsfristen für wichtige Dokumente im Blick behalten, wenn du finanzielle Nachteile vermeiden willst. Falls du Unterlagen zu früh löschst oder wegwirfst, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen. Um solchen Ärger zu vermeiden, findest du hier die wichtigsten Grundlagen zu den aktuellen Aufbewahrungsfristen (Stand 11/2025):

Für wen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen?

Die grundlegenden Aufzeichnungspflichten für Selbstständige und Unternehmer ergeben sich aus § 147 Abgabenordnung und § 14b Umsatzsteuergesetz. Falls du buchführungspflichtig bist und/oder im Handelsregister eingetragen bist, gelten für dich außerdem die weitergehenden Bestimmungen des § 257 HGB.

Bitte beachte: Je nach Branche musst du unter Umständen längere Aufbewahrungspflichten einhalten. Das gilt beispielsweise für Mediziner oder Architekten. Die Details besprichst du am besten mit deinem Steuerberater oder erkundigst dich bei deinem Berufs- oder Branchenverband. Für Privatpersonen gibt es nur in wenigen Fällen Aufbewahrungsfristen, zum Beispiel für Rechnungen zu Grundstücksgeschäften und Bauaufträgen (§ 14b Abs. 1 UStG). Es ist jedoch auch im privaten Bereich sinnvoll, wichtige Unterlagen länger aufzubewahren, etwa Sozialversicherungsnachweise oder Steuerbescheide.

Wie lange müssen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden?

Mit Beginn des Jahres 2025 hat der Gesetzgeber eine wichtige Entlastung für Unternehmen geschaffen: Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für viele geschäftliche Unterlagen wurden spürbar verkürzt. Der Gesetzgeber unterscheidet bei Unternehmern nun zwischen 10-jährigen, 8-jährigen und 6-jährigen Aufbewahrungsfristen. Maßgeblich ist stets das Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden oder der letzte Eintrag gemacht wurde.

10-jährige Aufbewahrungsfrist

Diese Frist gilt unter anderem für:

  • Handelsbücher und organisatorische Unterlagen

  • Inventare

  • Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse

  • Lageberichte und Konzernabschlüsse

  • Buchungsunterlagen, die zum Verständnis der vorgenannten Dokumente erforderlich sind

8-jährige Aufbewahrungsfrist

Die neue 8-Jahresfrist (bislang 10 Jahre) gilt insbesondere für Buchungsbelege, darunter:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen

  • Quittungen

  • Zahlungsbelege

  • sonstige Dokumente, die einen steuerlich relevanten Geschäftsvorfall nachweisen

Achtung: Ob ein Lieferschein als Buchungsbeleg gilt, hängt vom Einzelfall ab. Wurde der Lieferschein zur Erfassung eines Buchungsvorgangs verwendet oder ist er Bestandteil eines nachweisführenden Vorgangs, gilt auch hier die 8-Jahresfrist. Ein sofortiges Entsorgen nach Rechnungsstellung ist daher nicht immer zulässig.

6-jährige Aufbewahrungsfrist

Diese Frist betrifft vor allem:

  • Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen wie versendet)

  • sonstige steuerlich relevante Unterlagen, die nicht als Buchungsbelege gelten

  • Schriftverkehr zu Angeboten, Auftragsbestätigungen, Verträgen oder Reklamationen

Auch E-Mails, digitale Dokumente oder Messenger-Nachrichten können als Handels- oder Geschäftsbriefe gelten. Entscheidend ist nicht die Form, sondern Inhalt und geschäftliche Bedeutung.

Aufbewahrung in Papier- oder digitaler Form

Unterlagen dürfen grundsätzlich digital archiviert werden – unabhängig davon, ob sie ursprünglich in Papierform oder elektronisch vorlagen. Voraussetzung ist, dass die Archivierung den GoBD genügt (Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit).

Empfangene Handelsbriefe im Papierformat müssen allerdings im Original erhalten bleiben, sofern keine ordnungsgemäße Digitalisierung nach GoBD erfolgt.

Wann beginnt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist?

Die Aufbewahrungsfrist startet in der Regel am Ende des Kalenderjahres, in dem …

  • der Beleg oder die Aufzeichnung entstanden oder aber
  • die letzte Eintragung im Dokument gemacht worden ist.

Für Ein- und Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2025 läuft die Aufbewahrungsfrist (8 Jahre) in der Regel von Anfang 2033 bis Ende 2033. Entsorgen darfst du Abrechnungsunterlagen demnach frühestens am 1. Januar 2034.

Etwas anders verhält es sich mit dem Jahresabschluss für 2025: Wenn du den zum Beispiel im Juli 2026 fertigstellst, beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2026. Sie dauert dann von 2027 bis einschließlich 2037. Entsorgen darfst du den Jahresabschluss des Jahres 2025 daher frühestens am 1. Januar 2038.

Was bedeutet das für den Frühjahrsputz?

Rückwärts gerechnet bedeutet das:

  • Ab dem 1. Januar 2026 kannst du beispielsweise die Rechnungen aus dem Jahr 2017 vernichten. (8-jährige Aufbewahrungsfrist)
  • Dasselbe gilt für Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus 2015 oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2015 oder früher erstellt wurden (Ende der 10-jährigen Frist).
  • Geschäftspost, die bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingegangen oder verschickt wurde, kannst du ab Jahresbeginn 2026 ebenfalls entsorgen (Ende der 6-jährigen Frist).

Praxistipp: Eine alphabetische Liste geschäftlicher Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist im Jahr 2024 abgelaufen ist, hat die IHK Essen veröffentlicht.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen von den genannten Aufbewahrungsfristen:

  • Falls das betreffende Wirtschaftsjahr in der Zwischenzeit Gegenstand von Steuerprüfungen oder laufenden Gerichtsverfahren ist, kann sich die Aufbewahrungsfrist verlängern. Ab der Ankundigung einer Außenprüfung dürfen die Dokumente aus dem Prüfzeitraum nicht mehr entsorgt werden.
  • Zudem müssen bestimmte Berufsgruppen, wie oben erwähnt, längere Aufbewahrungsfristen beachten.

Die Einzelheiten klärst du am besten mit deinem Anwalt oder Steuerberater oder fragst bei deinem Berufs- oder Branchenverband nach.

In welcher Form müssen die Dokumente aufbewahrt werden?

Die Form der Unterlagen spielt keine Rolle. Die Aufbewahrungspflichten gelten sowohl für:

  • konventionell gedruckte oder geschriebene Unterlagen,
  • elektronische Dokumente (z. B. im PDF-Format) sowie
  • E-Mails, Chat- bzw. WhatsApp-Nachrichten oder Fax-Sendungen.

Die Archivierung in elektronischer Form entspricht der GoBD und reicht aus, um die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen. Ausgenommen davon sind neben bestimmten Zolldokumenten nur Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen. Du musst also ursprünglich elektronisch übermittelte Dokumente nicht extra ausdrucken. Es reicht, sie in digitaler Form zu archivieren, solange sie bei Bedarf auf dem Bildschirm lesbar sind, z. B. bei einer Steuerprüfung (§ 147 Abs. 2 AO).

Betriebsprüfer des Finanzamts haben bei einer Außenprüfung Anspruch auf Zugang zur Buchhaltungssoftware, um auf digital gespeicherte Geschäftsunterlagen zuzugreifen. Alternativ können sie verlangen, dass die benötigten Dokumente exportiert und bereitgestellt werden. Falls du deine Buchführungssoftware wechselst, musst du nach fünf Kalenderjahren die Daten nur noch auf Datenträgern bereithalten. Eine weitere Zugangsmöglichkeit der Prüfer zum früher genutzten System ist dann nicht mehr verpflichtend (§ 147 Abs. 6 AO). Dies gilt für Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist im Jahr 2020 begonnen hat.

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