Wann ist ein E-Bike ein ''Kraftfahrzeug"?
Im Alltag werden alle Zweiräder mit unterstützendem Elektromotor als E-Bike bezeichnet. Genau genommen gibt es jedoch drei Kategorien mit unterschiedlichem rechtlichem Status:
- Pedelecs sind am weitesten verbreitet. Ihr Elektroantrieb funktioniert nur, wenn man gleichzeitig in die Pedale tritt, und nur bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug und benötigt kein Kennzeichen.
Auch steuerlich wird es wie ein konventionelles Fahrrad behandelt: die Privatnutzung eines Geschäfts-Pedelecs ist grundsätzlich steuerfrei, außer bei Gehaltsumwandlung.
- Bei S-Pedelecs unterstützt der Elektroantrieb den Tritt in die Pedale bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde. S-Pedelecs dürfen nur mit dem Moped-Führerschein der Klasse AM und einem Versicherungskennzeichen gefahren werden, es gilt Helmpflicht.
S-Pedelecs zählen als Kraftfahrzeug. Deshalb ist die private Nutzungsmöglichkeit steuerpflichtig: wie bei einem Geschäftswagen muss ein Fahrtenbuch geführt oder die Nutzung pauschal versteuert werden.
- Daneben gibt es noch elektrische Mofas, die auch ohne Treten mehr als 6 Kilometer pro Stunde schnell fahren. Sie zählen wie S-Pedelecs als Kraftfahrzeuge und sind steuerpflichtig.
Übrigens: Das Aufladen eines E-Bikes beim Arbeitgeber ist unabhängig von der Einordnung steuerfrei.
Oft für Arbeitnehmer gewählt: das Leasing-Modell
In der Praxis wird zur Fahrrad-Überlassung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig das Modell „Leasing bei Gehaltsumwandlung“ gewählt: Der Arbeitgeber geht für eine feste Laufzeit von in der Regel drei Jahren einen Vertrag mit einem Anbieter für Job-Fahrrad-Leasing ein. Außerdem schließt er eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ab. Während der Laufzeit dieser Vereinbarungen kürzt er den Barlohn oder das Gehalt um den Betrag für die Leasing-Rate. Stattdessen wird als Sachlohn das Fahrrad bereitgestellt.
Die Lohnsteuer auf den Wert der Überlassung berechnet sich auf einen Betrag von monatlich einem Prozent eines Viertels des Listenpreises, wie oben ausgeführt. Das ist in der Regel deutlich weniger als die Lohnsteuer, die auf den Betrag der Leasingrate bei Auszahlung als Barlohn anfallen würde.
Kann der Arbeitnehmer das Fahrrad am Ende der Laufzeit vom Leasinggeber kaufen, und liegt der Preis unter dem tatsächlichen Restwert, dann muss er den Preisvorteil versteuern: die Finanzverwaltung sieht darin Sachlohn durch Dritte. Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert des geleasten Fahrrads am Laufzeitende nach 36 Monaten mit 40 Prozent des Listenpreises des Händlers angesetzt werden, abgerundet auf volle 100 Euro. Ein Beispiel: der Listenpreis liegt bei 3.070 Euro. Dann wird als Wert zum Ende der Leasingzeit ein Betrag von 1.200 Euro angenommen. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, beispielsweise nur 307 Euro entsprechend 10 Prozent des Neuwerts, muss ihm das Leasingunternehmen auf die Differenz von 893 Euro pauschal 30 Prozent Steuer und damit 267,90 Euro abziehen. Diese Vorgaben entstammen einem eigenen BMF-Schreiben (BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04, pauschalierte Steuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b EstG).
S-Pedelec oder E-Bike mit Kennzeichen? Dann ist die Privatnutzung steuerpflichtig
E-Bikes im Unternehmenseigentum, die ein Versicherungskennzeichen benötigen und verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, werden wie ein E-Geschäftswagen behandelt. Die Möglichkeit, sie auch privat zu nutzen, ist als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Selbstständige oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen dies im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Gleichzeitig profitieren geschäftlich genutzte S-Pedelecs von den Steuervorteilen, die für E-Fahrzeuge gelten.
Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wahlweise aus den tatsächlichen Kosten oder als Pauschalbetrag.
- Bei der Fahrtenbuchmethode werden die privaten und geschäftlichen Fahrten auf Papier oder mit einer App erfasst. Der Anteil an den tatsächlichen Kosten, der dem privaten Fahrtenanteil entspricht, stellt den geldwerten Vorteil dar. Bei S-Pedelecs und elektrischen Mofas fließt wie bei E-Autos nur ein Viertel des Anschaffungspreises in die Kostenberechnung ein.
- Alternativ erhöht sich das Einkommen pauschal pro Monat um einen Prozentanteil des Listenpreises. Auch hier gilt für kennzeichenpflichtige S-Pedelecs als Elektro-Kraftfahrzeuge eine Steuererleichterung: bei ihnen wird nur ein Viertelprozent des Listenpreises berücksichtigt.
Beide Steuererleichterungen gelten, wenn das S-Pedelec von 2019 bis 2030 angeschafft wurde beziehungsweise wird. Die gesetzlichen Vorgaben finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Weitere Erläuterungen zur 1-Prozent-Methode und zur Fahrtenbuchmethode liefert der Beitrag „Wer die Fahrtenbuchmethode nutzt, muss Belege sammeln“.