Bestehende Verträge sind nicht betroffen
Eine wichtige Entlastung für Unternehmen besteht darin, dass die neue Regelung nicht rückwirkend gilt. Die Pflicht zur einmaligen E-Rechnung betrifft ausschließlich Verträge, die ab dem 1. Januar 2027 neu abgeschlossen werden.
Bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse bleiben davon unberührt. Das gilt zum Beispiel für:
Für diese Verträge muss keine nachträgliche E-Rechnung erstellt werden.
Das ist besonders wichtig, weil in Deutschland eine enorme Anzahl solcher Verträge existiert. Eine rückwirkende Verpflichtung hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht.
E-Rechnungspflicht gilt nicht für alle Umsätze
Auch bei neuen Verträgen ab 2027 greift die E-Rechnungspflicht nicht automatisch in jedem Fall. Es gibt mehrere Situationen, in denen keine elektronische Rechnung erforderlich ist. Das betrifft zum Beispiel Umsätze mit Privatkunden. Wenn dein Vertragspartner kein Unternehmen, sondern ein Endverbraucher ist, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur E-Rechnung.
Auch Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind von der Pflicht ausgenommen.
Weitere Ausnahmen betreffen:
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umsatzsteuerfreie Umsätze
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bestimmte internationale Geschäfte
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Lieferungen oder Leistungen an Kunden im Ausland
Für Selbstständige bedeutet das: Nicht jedes Dauerschuldverhältnis fällt automatisch unter die neuen Vorgaben.
Übergangsregelungen bis Ende 2027
Zusätzlich zur grundsätzlichen Regelung hat der Gesetzgeber mehrere Übergangsfristen vorgesehen. Eine besonders wichtige Übergangsregel betrifft Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro.
Diese Unternehmen dürfen – sofern ihr Geschäftspartner zustimmt – noch bis Ende 2027 andere Rechnungsformen verwenden. Dazu zählen beispielsweise:
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Papierrechnungen
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einfache PDF-Rechnungen
In diesem Zeitraum entfällt auch die Pflicht zur einmaligen E-Rechnung bei Dauerrechnungen.
Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Umsätze, die tatsächlich im Jahr 2027 entstehen.
Sobald Leistungen oder Abrechnungszeiträume das Jahr 2028 betreffen, muss spätestens eine elektronische Dauerrechnung erstellt werden.
Sonderfall: Gewerbemietverträge
Besonders interessant ist die Situation bei Gewerbemietverträgen. Grundsätzlich sind Mietumsätze nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Vermieter können jedoch freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Das geschieht häufig bei gewerblichen Mietverhältnissen. Voraussetzung ist, dass der Mieter selbst Unternehmer ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dadurch entstehen zwei mögliche Szenarien:
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Mietverträge ohne Umsatzsteuer
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Mietverträge mit Umsatzsteuer
Nur im zweiten Fall entsteht eine Rechnungs- beziehungsweise E-Rechnungspflicht. Wenn ein Gewerbemietvertrag also umsatzsteuerpflichtig ist und ab 2027 abgeschlossen wird, muss einmalig eine elektronische Dauerrechnung erstellt werden.
Besonderheiten bei Leasingverträgen
Noch komplexer wird die Situation bei Leasingverträgen. Hier unterscheidet das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich zwei Modelle:
Entweder wird das Leasing als Lieferung behandelt oder als sonstige Leistung. Wenn der Leasingvertrag wirtschaftlich einem Kauf ähnelt – etwa weil eine Übernahmeoption besteht – kann die gesamte Umsatzsteuer bereits zu Beginn des Vertrags anfallen. In diesem Fall werden die einzelnen Leasingraten später ohne Umsatzsteuer gezahlt.
Wird das Leasing hingegen als Dienstleistung eingeordnet, fällt die Umsatzsteuer mit jeder einzelnen Rate an. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Rechnungsstellung – und damit auch auf die Gestaltung der E-Rechnung. Gerade bei komplexen Leasingmodellen ist es daher sinnvoll, steuerlichen Rat einzuholen.
Was Selbstständige jetzt tun sollten
Auch wenn die Pflicht zur elektronischen Dauerrechnung erst in einigen Jahren greift, lohnt es sich bereits heute, die eigenen Prozesse zu überprüfen.
Selbstständige sollten sich insbesondere mit folgenden Fragen beschäftigen:
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Welche Verträge enthalten regelmäßige Abrechnungen?
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Welche davon sind umsatzsteuerpflichtig?
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Wie werden diese Verträge aktuell dokumentiert?
Außerdem ist es sinnvoll, die eigene Buchhaltungssoftware auf E-Rechnungen vorzubereiten.
Viele moderne Programme unterstützen bereits heute Formate wie ZUGFeRD oder XRechnung und erleichtern damit den Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung.
Fazit: Dauerrechnungen bleiben möglich – mit neuen Anforderungen
Die Einführung der E-Rechnung bringt einige Veränderungen für Verträge mit wiederkehrenden Leistungen. Das Grundprinzip der Dauerrechnung bleibt jedoch erhalten. Auch künftig muss nicht für jede einzelne Zahlungsperiode eine neue Rechnung erstellt werden. Stattdessen genügt bei neuen Verträgen ab 2027 eine einmalige elektronische Rechnung, die das Vertragsverhältnis dokumentiert.
Für bestehende Verträge gilt weiterhin die bisherige Regelung, sodass hier kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Trotzdem lohnt es sich für Selbstständige, sich frühzeitig mit der E-Rechnung auseinanderzusetzen. Wer seine Rechnungsprozesse rechtzeitig digitalisiert, ist auf die kommenden Anforderungen gut vorbereitet.