Selbstständige, die ihren Firmenwagen auch privat fahren, müssen die Privatnutzung versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die 1-Prozent-Methode oder die Fahrtenbuchmethode. Wer die Fahrtenbuchmethode wählt, muss ordentlich vorgehen: fehlen Belege wie etwa Tank-Quittungen als Nachweis der Fahrzeugkosten, bleibt nur die 1-Prozent-Methode.
Privatnutzung des Geschäftswagens versteuern: 1-Prozent-Methode versus Fahrtenbuchmethode
Wenn ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen von Selbstständigen gehört, muss der private Nutzungsanteil als Betriebseinnahme gebucht werden. Die Anlage EÜR enthält für „Private Kfz-Nutzung“ eine eigene Zeile. Zur Feststellung des Betrags gibt es zwei Möglichkeiten:
- Bei der 1-Prozent-Methode wird monatlich ein Prozent des Listenpreises als pauschaler Wert der privaten Fahrmöglichkeit angesetzt, bei E-Autos und Plug-In-Hybriden sind es abhängig vom Erwerb des Fahrzeugs ein halbes oder ein Viertelprozent. Für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte kommen noch einmal 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer und Monat hinzu. Dafür können sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben gebucht werden. Diese Ermittlungsmethode macht weniger Aufwand. Allerdings führt sie gerade bei älteren, höherwertigen Autos mit Verbrenner-Motor zu höheren Steuern, und das umso mehr, wenn die Fahrzeuge eher selten privat genutzt werden.
- Das Führen eines digitalen oder Papier-Fahrtenbuchs verursacht mehr Aufwand, da jede geschäftliche Fahrt mit detaillierten Angaben zu Start, Ziel und Anlass revisionssicher festgehalten werden muss. Auch Privatfahrten müssen mit den gefahrenen Kilometern erfasst werden, außerdem die Fahrten zur Betriebsstätte und zurück. Immerhin erleichtern Apps durch automatische Ortsbestimmungen per GPS die Protokollierung. Am Ende des Jahres wird der Anteil der Fahrzeugkosten, der den Privatkilometern entspricht, als „private Kfz-Nutzung“ in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angesetzt. Auch bei dieser Variante werden E-Autos und aufladbare Hybridfahrzeuge begünstigt: für sie muss je nach Erwerbsjahr bei der Wertermittlung der Privatnutzung nur die Hälfte oder ein Viertel des Anschaffungspreises angesetzt werden.
Rechtsgrundlage für beide Varianten ist § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Grundsätzlich gibt es noch eine dritte Variante: die Schätzung des Anteils an Privatfahrten. Die ist für Steuerpflichtige allerdings selten von Vorteil.