Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern neben Lohn oder Gehalt auch Sachlohn oder andere Leistungen bieten: ein Firmen-Smartphone beispielsweise, einen vom Arbeitgeber bezahlten Yoga-Kurs oder ein teures Fahrrad. Solche Vergünstigungen motivieren die Mitarbeiter und binden sie fester ans Unternehmen. Allerdings muss geklärt werden, ob der geldwerte Vorteil der Leistung steuerfrei, steuerbegünstigt oder voll steuerpflichtig ist.
Besondere Arbeitgeberleistungen: Es muss nicht immer Barlohn sein
Mehr als nur Barlohn: Besondere und zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber können viel für die Motivation tun. Ein vom Arbeitgeber finanziertes teures Smartphone, ein Zuschuss zum Urlaubsflug oder die Übernahme der Kita-Kosten zeigen, dass das Unternehmen die Wünsche oder Bedürfnisse der Mitarbeiter ernst nimmt. Das gilt ganz besonders, wenn dem Arbeitnehmer dadurch weniger Lohnsteuer abgezogen wird.
Genau das muss aber sorgfältig geprüft werden. Zunächst einmal sind laut Einkommensteuergesetz „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen“ ebenfalls steuerpflichtig. Genau dazu zählt der geldwerte Vorteil solcher Arbeitnehmerleistungen. Als Beispiele nennt der Gesetzestext „Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“ (§ 8 Abs. 2 EStG). Gleichzeitig enthält das Steuerrecht viele Sonderregelungen, die bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerlich begünstigen oder komplett steuerfrei stellen.