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Frau im Business-Outfit steht am Auto und blickt lächelnd aufs Smartphone.

Pendlerpauschale oder Reisekosten?

Für die Hin- und Rückfahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Betriebsstätte (z. B. Ladenlokal, Büro oder Werkstatt) gibt es eine Pendlerpauschale von 38 Cent (Stand: 01.01.2026) pro Entfernungskilometer. Angenommen, du fährst an 230 Arbeitstagen pro Jahr in deinen 15 Kilometer entfernten Betrieb, dann kannst du 230 * 15 * 0,38 = 1.311 Euro als Entfernungspauschale ansetzen.

Eingetragen werden die „Mindestens abziehbaren Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten“ bei der Steuererklärung auf Seite 3 der Anlage EÜR in Zeile 86.

Doch wie sieht es aus, wenn du…

  • mehrere Betriebsstätten oder
  • gar keine Betriebsstätte haben oder aus sonstigen Gründen
  • direkt von zuhause zu Kunden, Lieferanten oder anderen „Auswärtstätigkeiten“ fahren?

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten. Es handelt sich daher nicht um Betriebsausgaben. Analog zu Arbeitnehmern dürfen Selbstständige für diese Fahrten wie eingangs gezeigt nur die Entfernungspauschale (= Pendlerpauschale) ansetzen. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und anderen Reisekosten ist bei diesen Fahrten nicht zulässig.

Neu ab 2026: Erhöhte Entfernungspauschale entfällt

Bisher galt: wenn du regelmäßig zur Arbeit pendelst, kannst du deine Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar über die sogenannte Entfernungspauschale. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke erkennt das Finanzamt pauschal 0,30 Euro pro Kilometer an. Ab dem 21. Kilometer wurde es bisher für dich noch attraktiver: Der Gesetzgeber hatte die Pauschale für längere Arbeitswege auf 0,38 € erhöht. 

Die Überarbeitung der Pendlerpauschale ab dem 01.01. 2026 bringt vor allem für Selbstständige und Unternehmer eine spürbare Verbesserung und Vereinfachung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten. Während bisher für die ersten Kilometer nur ein geringerer Pauschalsatz galt, kannst du nun ab dem ersten gefahrenen Kilometer pauschal 38 Cent steuerlich geltend machen. Das vereinfacht nicht nur die Berechnung, sondern erhöht auch unmittelbar den absetzbaren Betrag.

Tätigkeitsstätte vs. Betriebsstätte

Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen. Bei einer Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Ob es sich um einen eigenen Raum des Selbstständigen oder den eines Auftraggebers handelt, spielt keine Rolle.

Betriebsstätten-Szenarien

Die wichtigsten Betriebsstätten-Konstellationen auf einen Blick:

1. Du hast einen einzigen betrieblichen Standort

der zugleich deine dauerhafte Tätigkeitsstätte ist. In diesem Büro, Ladenlokal, in dieser Praxis oder Werkstatt erledigst du üblicherweise deine Arbeit. Für deine täglichen Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten und einzigen Betriebsstätte setzt du die Entfernungspauschale an. Falls du von zuhause aus eine Geschäftsreise startest, darfst du für diesen Tag zwar keine Entfernungspauschale geltend machen. Dafür kannst du aber die Kilometerpauschale für jeden Kilometer ansetzen, den du aus betrieblichem Anlass gefahren bist. Bei Auswärtstätigkeiten mit mehr als achtstündiger Abwesenheit kommen Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Reisekosten hinzu.

2. Du hast mehrere eigene betriebliche Standorte

zum Beispiel Filialen, Zweigstellen und andere Niederlassungen, an denen du deine Tätigkeit ausübst. Als erste Betriebsstätte gilt in dem Fall der Standort, an dem du üblicherweise zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel deiner regelmäßigen Arbeitszeit verbringen. Falls das auf mehrere Standorte zutrifft, gilt der wohnungsnächste Standort als erste Betriebsstätte. Nur für Fahrten zu diesem Standort musst du die Entfernungspauschale ansetzen. Für Fahrten zu allen anderen Standorten sowie sonstige betriebliche Fahrtziele kannst du Reisekosten abrechnen.

3. Du hast keine eigene Betriebsstätte

sondern erledigst deine Arbeit regelmäßig bei Kunden, in Bildungseinrichtungen, auf Baustellen oder an anderen ortsfesten Tätigkeitsstätten. Als deine erste Betriebsstätte gilt auch dann der Standort, an dem du regelmäßig zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mehr als ein Drittel deiner üblichen Arbeitszeit verbringst. Für Fahrten dorthin darfst du wiederum nur die Pendlerpauschale ansetzen. Für alle anderen Auswärtstätigkeiten ist der Reisekosten-Abzug zulässig.

Bitte beachten: Das Home-Office in der Privatwohnung gilt nicht als Betriebsstätte! Steuerrechtlich handelt es sich um ein „häusliches Arbeitszimmer“, für das ein Betriebsausgabenabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Du arbeitest im Home-Office, bist aber regelmäßig bei einem bestimmten Auftraggeber im Einsatz? Dann gelten die Bestimmungen des vorigen Absatzes.

4. Du hast überhaupt keine ortsfeste Tätigkeitsstätte

sondern erledigst deine Arbeit in einer mobilen betrieblichen Einrichtung (z. B. in einem Fahrzeug, Flugzeug oder auf einem Schiff)? Wenn du an solchen ständig wechselnden Orten arbeiten, hast du gar keine erste Betriebsstätte. Die Folge: Du darfst sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen deiner Wohnung und den Tätigkeitsstätten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

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