Steuerrechtliche Buchführungspflicht: Diese Grenzen gelten
Zusätzlich zur handelsrechtlichen gibt es eine steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung (AO). Hier spielen konkrete Zahlen eine Rolle: Wenn du mit deinem Gewerbebetrieb in zwei aufeinanderfolgenden Jahren entweder
erzielst, musst du zur doppelten Buchführung übergehen – auch wenn du nicht ins Handelsregister eingetragen bist. Diese Regelung betrifft vor allem Einzelunternehmerinnen und -unternehmer.
Land- und Forstwirte hatten bisher eine zusätzliche Grenze: Ab einem Wirtschaftswert von 25.000 Euro bei selbst bewirtschafteten Flächen galt bisher auch hier die Buchführungspflicht. Diese Pflicht entfällt seit dem 01.01.2025.
Wichtig: Diese steuerrechtlichen Grenzwerte gelten nicht für Freiberufler. Wenn du beispielsweise als Arzt, Designerin oder Rechtsanwalt arbeitest, darfst du deine Gewinne weiterhin über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln – selbst wenn du die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitest.
Was passiert, wenn du buchführungspflichtig wirst?
Mit der Buchführungspflicht steigen auch deine Anforderungen: Du musst regelmäßig eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Das bedeutet mehr Aufwand, aber auch mehr Transparenz – sowohl für dich als Unternehmer als auch für das Finanzamt. Falls du unter der Grenze bleibst, genügt weiterhin die einfache EÜR, bei der du lediglich Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst.