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Blick in den deutschen Bundestag

Welche Änderungen bringt der Regierungswechsel für Unternehmen und Selbstständige?

Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU enthält viele Maßnahmen, die sich direkt auf Selbstständige und Unternehmen auswirken. Diese Übersicht listet die wichtigsten Ankündigungen der neuen Regierung auf.

Was bringt der Koalitionsvertrag für Selbstständige und Unternehmen?

Am 09. April 2025 haben die neuen Koalitionspartner CDU, CSU und SPD ihre Koalitionsvereinbarungen vorgelegt. Das Dokument enthält auf 146 Seiten eine Vielzahl von Ankündigungen. Dazu gehören Maßnahmen zur Besteuerung von Unternehmen, zum Bürokratieabbau, zum Arbeitsrecht und zu anderen Punkten, die Selbstständige sowie Unternehmen mit und ohne Arbeitnehmer direkt betreffen. Dieser Beitrag listet die wichtigsten davon auf.

Schon vor Regierungsbeginn ein Streitpunkt: der Mindestlohn

Der Koalitionsvertrag erhält ein Bekenntnis zur Mindestlohnkommission, zusammen mit der Aussage, „ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026“ sei erreichbar. Dies hat noch vor der Amtseinführung der neuen Regierung zu öffentlichem Streit über die zukünftige Mindestlohnhöhe geführt. Die SPD versteht die Vereinbarung als Festlegung auf eine Erhöhung auf 15 Euro pro Stunde, die notfalls per Gesetz durchgesetzt werden soll. CDU und CSU wollen sich in jedem Fall an die Entscheidung der Mindestlohnkommission halten.

Hintergrund des Streits ist die Möglichkeit, dass die Mindestlohnkommission sich nicht oder nicht einstimmig auf die avisierte Höhe von 15 Euro einigt. Alternativ kann die Mindestlohnhöhe auch gesetzlich festgelegt werden, so wie es bei der Erhöhung auf 12 Euro im Jahr 2022 geschah. Dass Konflikte in der Kommission möglich sind, zeigte sich 2023. Damals hatte die Kommission gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter eine Mindestlohnerhöhung für 2024 auf nur 12,41 Euro beschlossen. Die Gewerkschaften wollten einen Betrag von 13,50 Euro, wurden jedoch überstimmt. Wie die Regierungsparteien im Fall erneuter Uneinigkeit in der Kommission reagieren werden, ist offen.

Scheinselbstständigkeit: Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Der Koalitionsvertrag verspricht eine zügige Reform des Statusfeststellungsverfahrens, um für Selbstständige und ihre Auftraggeber in Bezug auf Scheinselbstständigkeit mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Das Koalitionspapier erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das „Herrenberg-Urteil“, das die Sozialversicherungspflicht eines als Honorarkraft tätigen Musiklehrers feststellte. Die Koalition stellt Lösungen im Wege der Genehmigungsfiktion als Teil der Reform der Alterssicherung von Selbstständigen in Aussicht. Damit wird der bereits in Bezug auf freie Dozenten verfolgte Lösungsansatz weitergeführt. Für diese Gruppe wurde die Sozialversicherungspflicht im Falle einer Feststellung der Scheinselbstständigkeit per Gesetz bis Ende 2026 ausgesetzt, soweit der oder die Betroffene damit einverstanden ist. Offenbar soll dieses Modell auf weitere Branchen ausgeweitet werden.

Rentenversicherungspflicht für Gründer?

In knappen Worten kündigt der Koalitionsvertrag den Einstieg in die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige an, soweit diese „keinem obligatorischen Alterssicherungssystem“ zugeordnet sind. Die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung soll „gründerfreundlich“ gestaltet werden.

Damit lässt das Koalitionspapier viele Details offen. Dazu gehört die Frage, welche Alternativen zur gesetzlichen Rente als „obligatorisches Alterssicherungssystem“ möglich sein werden, inwieweit private Absicherungsmodelle akzeptiert werden und wie die Beitragshöhe für Gründer sowie für Selbstständige mit niedrigem Einkommen gestaltet wird.

Bisher gibt es neben der Möglichkeit zur freiwilligen Mitgliedschaft nur für gesetzlich bestimmte selbstständige Berufe eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 SGB VI).

Mutterschutz für Selbstständige

Frauen sollen bei selbstständiger Tätigkeit von den gleichen Mutterschutzfristen profitieren wie Arbeitnehmerinnen. Das legt der Koalitionsvertrag fest.

Bei der Finanzierung bleibt das Papier allerdings unklar. Es spricht nur davon, ein Umlagemodell zu „prüfen“ und gemeinsam mit der Versicherungsbranche „Konzepte“ zu entwickeln. Bislang gibt es, anders als für werdende Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis, keine gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz für schwangere Selbstständige.

Einkommensteuer und Lohnsteuer

Die Einkommensteuer und damit die Lohnsteuer sollen für kleine und mittlere Einkommen „zur Mitte der Legislatur“ sinken. Über diese vage Formulierung hinaus gibt es dazu keine konkrete Ankündigung.

Dazu kommen zwei Maßnahmen, die Steuerabzüge betreffen. Die Pendlerpauschale soll 2026 ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro steigen. Das ermöglicht eine entsprechend höhere steuerfreie Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber. Außerdem können Selbstständige entsprechend höhere Betriebsausgaben für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte geltend machen.

Daneben möchte die neue Regierung eine Arbeitstagepauschale beim Werbungskostenabzug prüfen. Sie soll Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, Werbungskosten in besonders einfacher Form geltend zu machen. Die Idee beruht auf den Vorschlägen einer Expertenkommission aus dem Jahr 2024. Dort sollte die Arbeitstagepauschale die Entfernungspauschale ersetzen, daran ist offenbar nicht mehr gedacht.

Höhere Preisgrenze für steuerbegünstigte E-Geschäftswagen

Steuerbegünstigungen für E-Autos als Geschäftsfahrzeuge sind derzeit auf Fahrzeuge bis zu einem Kaufpreis von 70.000 Euro beschränkt. Bei Fahrzeugen mit einem entsprechenden Bruttolistenpreis fällt der per Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch ermittelte geldwerte Vorteil nur zu einem Viertel ins Gewicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).  Diese Grenze soll auf 100.000 Euro angehoben werden, um nicht nur CO₂-neutrale Klein- und Mittelklassewagen zu fördern.

Außerdem soll die Steuerbefreiung von E-Autos bis 2035 statt bis 2030 gelten und eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge möglich werden. Elektrisch betriebene Lastwagen sollen über das Jahr 2026 hinaus von der Maut befreit werden.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Bei Mehrarbeit über tariflich festgelegte Vollarbeitszeit hinaus sollen Zuschläge generell steuerfrei bleiben. Diese Freistellung soll „umgehend“ erfolgen. Prämien für die Mehrarbeit von Teilzeit-Mitarbeitern will die neue Regierung steuerlich begünstigen. Die konkrete Ausgestaltung ist offen.

Mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit

Um eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, will die neue Regierung eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit festlegen. Dazu müsste § 3 ArbZG geändert werden. Diese Regelung sieht grundsätzlich eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag vor.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll für kleinere und mittlere Unternehmen durch Übergangsregelungen abgemildert werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem soll Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung möglich sein. Wie sich dies im Rahmen der Vorgaben durch europäisches Recht durchführen lässt, bleibt abzuwarten.

Das Bäckerhandwerk soll in die Reihe der Branchen aufgenommen werden, für die das Arbeitszeitgesetz Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich gestattet. Aktuell ist die Zulässigkeit in Bäckereibetrieben auf drei Stunden und bestimmte Tätigkeiten beschränkt (§ 10 Abs. 3 ArbZG).

Aktivrente: Steuerfreiheit bei freiwilliger Weiterarbeit

Um eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu vermeiden, setzt die Koalition auf das Konzept der Aktivrente. Es sieht vor, dass Beschäftigte, die nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro pro Monat als steuerfreien Lohn erhalten können. Dazu kommt eine arbeitsrechtliche Erleichterung. Ab der Altersgrenze soll ein befristeter Arbeitsvertrag bei dem Arbeitgeber möglich sein, bei dem zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Derzeit ist auch für Rentner kein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund zulässig, wenn der Mitarbeiter bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Kein Anschlussverbot für Studierende

Auch für Studierende soll es eine Ausnahme von diesem Anschlussverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz geben. Bei einem Arbeitsverhältnis während des Studiums wäre es demnach in Zukunft möglich, ein früheres Arbeitsverhältnis befristet wieder aufzunehmen.

Ermäßigte Umsatzsteuer für die Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab Jahresbeginn 2026 erneut auf sieben Prozent abgesenkt werden. Diese Regelung soll dann dauerhaft gelten. Sie betrifft nur Speisen, keine Getränke.

Damit würden vor Ort verzehrte Speisen umsatzsteuerrechtlich wieder den Gerichten gleichgestellt, die zur Mitnahme bestimmt sind oder ausgeliefert werden.

Eine vorübergehende Absenkung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz galt bereits während der Corona-Pandemie sowie aufgrund von Inflation und steigenden Energiepreisen bis zum Ende des Jahres 2023.

Abschaffung der Bonpflicht

Die seit 2020 geltende Pflicht zur Ausgabe eines Kassenbons soll entfallen. Die Belegausgabepflicht war zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gedacht, zog jedoch aufgrund des dadurch entstehenden Aufwands und Materialverbrauchs viel Kritik auf sich.

Gleichzeitig soll ab 2027 eine Registrierkassenpflicht und damit die Kassenmeldepflicht für Geschäfte ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro greifen.

Investitionsförderung durch degressive Abschreibung

Für Ausrüstungsinvestitionen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 sollen Unternehmen eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 Prozent nutzen können.

Das macht es möglich, die Anschaffungskosten beweglicher Anlagegüter wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge deutlich schneller steuerlich geltend zu machen, und soll trotz einer wirtschaftlich unsicheren Gesamtlage die Investitionsbereitschaft der Unternehmen fördern. Das Koalitionspapier nennt die Maßnahme einen „Investitions-Booster“.

Senkung der Körperschaftsteuer

Als nachfolgende Maßnahme zur degressiven Abschreibung soll ab 2028 die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt sinken. Da der derzeitige Steuersatz 15 Prozent beträgt, wäre voraussichtlich ab 2032 ein Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent erreicht.

Erweiterung der Körperschaftsteuer-Option

Die Möglichkeit, als Unternehmen zur Körperschaftsteuer zu optieren, statt Einkommensteuer als Unternehmer zu bezahlen, möchte die Koalition „wesentlich verbessern“. Zudem will sie eine generelle Möglichkeit der Körperschaftsteuer auf gewerbliche Einkünfte für alle Rechtsformen prüfen. Dies soll für Unternehmen gelten, die ab 2027 gegründet werden.

Parallel dazu soll die Möglichkeit zur Thesaurierung verbessert werden. Die Regelung in § 34a EStG ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Gewinnen, soweit diese im Unternehmen belassen und nicht ausgeschüttet werden.

Höherer Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer

Der Koalitionsvertrag nennt das Ziel, die nur scheinbare Wahl des Unternehmenssitzes in Kommunen mit besonders niedriger Gewerbesteuer zu bekämpfen. Eine Maßnahme zu diesem Zweck soll in der Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent bestehen. Derzeit liegt der Mindesthebesatz bei 200 Prozent. Gewerbebetrieben in Gemeinden mit besonders niedrigem Hebesatz droht damit eine spürbare Gewerbesteuererhöhung.

Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer

Bisher gilt bei der Einfuhr von Waren ein Fristenmodell für die Umsatzsteuer: Sie muss bis zum Ende des übernächsten Monats beglichen werden. Nun verspricht die Koalition die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell. Damit wird die Einfuhrumsatzsteuer wie die im Inland anfallende Umsatzsteuerschuld im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung beglichen und mit den anfallenden Vorsteuererstattungen verrechnet.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe von derzeit fünf Prozent soll „stabilisiert“ und die Abgabe in pauschaler Form zur Vermeidung von Bürokratie „geprüft“ werden. Die Abgabe fällt auf Honorare an Selbstständige mit künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit an (§ 24 KSVG).

Gleichzeitig möchte die Koalition die digitale Verwertung von künstlerischen und publizistischen Werken stärker in die Abgabepflicht einbeziehen. Ob das zu einer höheren Abgabebelastung für Unternehmen führt, bleibt ebenso offen wie die Details der Änderung. Möglicherweise ist an eine Abgabepflicht beim Einkauf von Dienstleistungen über digitale Plattformen (Plattformarbeit) gedacht.

Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können auch Selbstständige nutzen, wenn sie zum Beispiel für gemeinnützige Körperschaften wie einen Verein tätig werden und die dafür geltenden Voraussetzungen einhalten (§ 3 Nr. 26, 26a EStG). Diese Pauschalen sollen angehoben werden, und zwar auf 960 Euro beziehungsweise 3.300 Euro jährlich.

Tariftreue als Vergabe-Voraussetzung

Ein „Bundestariftreuegesetz“ soll die Auftragsvergabe durch den Bund ab 50.000 Euro auf Unternehmen beschränken, die Tariflöhne zahlen. Ein solches Gesetz war bereits von der früheren Bundesregierung geplant worden, wurde jedoch nicht verabschiedet. Neben der zusätzlichen Bürokratie für Teilnehmer an Ausschreibungsverfahren betraf die Kritik an dem Vorhaben auch den Umstand, dass der Bund ohnehin häufig Mühe hatte, Bauunternehmen und andere Anbieter für seine Ausschreibungen zu gewinnen.

Weitere Pläne zum Bürokratieabbau

Die Koalitionsvereinbarung sieht eine ganze Reihe von Maßnahmen vor, die den Genehmigungs- und Verwaltungsaufwand speziell für Unternehmen senken sollen. Um ein Viertel verringerte Bürokratiekosten werden ihnen versprochen. Ambitionierte Ankündigungen sind auf diesem Gebiet allerdings nichts Neues.

Neben allgemeinen Prinzipien wie einer verstärkten Anwendung von Stichtagsregelungen und Genehmigungsfiktionen gibt es auch konkrete Pläne. Dazu gehören:

  • Unternehmensgründung von einem Tag zum anderen: Die Gründungsformalitäten sollen zukünftig innerhalb von 24 Stunden durchführbar sein. So verspricht es zumindest die Koalitionsvereinbarung.
  • Erleichterungen beim Datenschutz: Zukünftig sollen „kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern)“ nicht mehr unter die DSGVO fallen. Allerdings müsste dies auf EU-Ebene durchgesetzt werden.
  • Zeitnaher Abschluss der Überprüfung von Corona-Hilfen: Die Länder sollen ermächtigt werden, die Prüfung ausgezahlter Corona-Hilfen unterhalb eines Schwellenwerts auf Stichproben zu beschränken. Das dürfte für die Mehrzahl der kleineren Unternehmen de facto einen Schlussstrich unter die Prüfung von Soforthilfe & Co. Bedeuten, da die Bundesländer kaum gesteigertes Interesse an der Kontrolle einer aus Bundesmitteln erfolgten Beihilfe haben.
  • Textform bei Zeitarbeitsverträgen: Die Pflicht zur Schriftform von Arbeitsverträgen ist schon seit Jahresbeginn Geschichte. Das gilt jedoch nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen, für die weiterhin eine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Diese Sonderregelung soll beseitigt werden, so dass auch Arbeitsverträge auf Zeit per E-Mail abgeschlossen werden können.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Die neue Regierung will diese Form der Vorsorge „digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren“. So soll sie auch in kleineren Unternehmen Akzeptanz finden. Konkret nennt der Koalitionsvertrag das Ziel, die Geringverdienerförderung zu verbessern und die Portabilität der Vorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel zu erleichtern.
  • EUDI-Wallets auch für Unternehmen: Als Teil der Digitalisierung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren soll neben den Bürgerinnen und Bürgern auch jedes Unternehmen ein zentrales Wallet im EU-Format für Identitätsnachweise und Zahlungen erhalten.

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