Auch Gutschriften und Sammelrechnungen sind betroffen
Die E-Rechnungspflicht betrifft auch Gutschriften (als umgekehrte, vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnungsdokumente), Sammelrechnungen über laufende Lieferungen oder Dienstleistungen sowie Rechnungskorrekturen. Du musst seit 2025 also in der Lage sein, eine eingehende Gutschrift oder Korrektur-Rechnung in Form einer XRechnung zu verarbeiten. Bei Rechnungskorrekturen muss gemäß BMF-Schreiben der Typ der ursprünglichen Rechnung beibehalten werden. Eine fehlerhafte E-Rechnung darf nicht durch eine Papierrechnung korrigiert werden.
Sonderfall: Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen
Bei vielen Geschäften werden zunächst Anzahlungen oder Abschläge in Rechnung gestellt und dann am Ende Schlussrechnungen ausgestellt. In dieser Schlussrechnung sind als Teil der besonderen Rechnungsangaben die Rechnungsbeträge und Umsatzsteuerbeträge der Abschlagsrechnungen anzugeben. Unter „Abschlags- und Schlussrechnungen“ (WISO MeinBüro Desktop)/ „Abschlags- und Schlussrechnungen erstellen” (WISO MeinBüro Rechnungen) findest du dazu eine Praxisanleitung für WISO MeinBüro.
In Bezug auf E-Rechnung gibt es jedoch ein Problem: der vorgeschriebene XML-Standard enthält bislang keine Definition für die entsprechenden Informationen in Schlussrechnungen.
- Das BMF-Schreiben schlägt deshalb vor, statt Abschlags- und Schlussrechnungen isolierte Teilrechnungen für die einzelnen Beträge auszustellen. Anstelle einer Schlussrechnung, offiziell als „Endrechnung“ bezeichnet, wird dann eine sogenannte „Restrechnung“ verschickt. Darin wird nur der noch offene Betrag abgerechnet. Gemäß Umsatzsteueranwendungserlass dürfen allerdings die bereits früher berechneten Beträge und der Gesamtbetrag zumindest genannt werden, solange dies netto erfolgt. (8. Abs. 11 UStAE).
- Alternativ können bis Ende 2027 die in einer Schlussrechnung erforderlichen Angaben zu Abschlagsrechnungen samt Umsatzsteuer als „unstrukturierte Datei“ in die E-Rechnung eingebettet werden.
Auch Verträge sind betroffen: Dauerrechnungen als E-Rechnung
Leicht zu übersehen bei der Umstellung auf die E-Rechnung sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements, Wartungsverträge, die Vereinbarungen mit Reinigungsfirmen sowie Entsorgungs- oder Energiedienstleistern, laufende Softwarelizenz-, Cloud- oder Domain-Verträge und ähnliches mehr.
Solche Verträge regeln im Normalfall eine (fortlaufende) Zahlungspflicht mit Umsatzsteueranteil und zählen deshalb in umsatzsteuerrechtlicher Sicht ebenfalls als Rechnungen. Anders ausgedrückt: auch in Bezug auf solche Verträge besteht E-Rechnungspflicht, wenn keine der Ausnahmen oder Übergangsregelungen greift.
Dem BMF-Schreiben zur E-Rechnung zufolge reicht es, wenn zu solchen Dauerschuldverhältnissen einmalig eine E-Rechnung gestellt wird, und zwar zum ersten Teilleistungzeitraum (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Abschnitt 3.3). Gemeint ist der erste Monat, das erste Quartal oder Jahr, das abgerechnet wird.
Die E-Rechnung muss den Vertrag als Anhang enthalten oder eindeutig auf ihn Bezug nehmen. Eine erneute E-Rechnung ist nötig, wenn sich später die Beträge ändern, etwa durch eine Tarif- oder Mieterhöhung.
Von der E-Rechnungspflicht sind nur Vertragsverhältnisse erfasst, die ab dem 01. Januar 2027 neu abgeschlossen werden. Zu bestehenden beziehungsweise bis dahin vereinbarten Dauerrechnungen wie einem laufenden Mietvertrag muss keine E-Rechnung ausgestellt werden.
Erhältst du Rechnungen aus dem Ausland?
In einigen EU-Ländern ist die E-Rechnung schon seit längerem eingeführt. Vorreiter war Italien. Dort ist das E-Rechnungsformat FatturaPA schon seit 2019 verbindlich, die Rechnungen werden über das amtliche „Sistema di Interscambio“ übermittelt. Seit 2022 gilt die E-Rechnungspflicht auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen, etwa nach Deutschland. Allerdings sollen die Rechnungsempfänger in diesem Fall zusätzlich eine Rechnung im herkömmlichen Format erhalten.
Der französische E-Rechnungsstandard "Factur-X" ist voll kompatibel mit dem in Deutschland verbreiteten Standard ZUGFeRD.
In den nächsten Jahren werden weitere EU-Länder die E-Rechnung im B2B-Bereich einführen. Wenn du regelmäßig Lieferanten oder Dienstleister aus dem EU-Ausland nutzt, solltest du dies im Auge behalten. Erkundige dich, ob deine Geschäftspartner auf ein E-Rechnungsformat umstellen werden.
Tipps zum Einstieg in die E-Rechnung
- Eingehende ZUGFeRD-Rechnungen scheinen zwar problemlos zu sein, selbst wenn du keine Software für E-Rechnungen nutzen. Ihr PDF-Teil lässt sich wie eine konventionelle PDF-Datei betrachten. Dabei lauert jedoch ein Risiko: Rechtlich verbindlich sind die XML-Daten. Wenn du diese nicht sehen kannst, kannst du auch nicht überprüfen, ob sie mit den sichtbaren Informationen übereinstimmen. Das ist ein Grund mehr, auf ein professionelles Buchführungsprogramm zu setzen.
- Immerhin: das Risiko für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ist überschaubar. Der Anspruch darauf besteht zwar nur mit einer Rechnung im korrekten Format, gegebenenfalls einer E-Rechnung. Trotzdem kann selbst dann bei einer „inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung“ die Umsatzsteuer in der Regel erstattet werden.
- Allerdings: Bisher schon war bei Beträgen über 250 Euro ein Kassenbon als Beleg nicht ausreichend. Nun gilt das noch mehr: In solchen Fällen benötigst du als Unternehmer für den Vorsteuerabzug eine E-Rechnung. Ein Kassenzettel auf Papier besitzt weder alle erforderlichen Angaben noch die vorgeschriebene Form.
- Setze dir einen Termin, ab dem du selbst E-Rechnungen erstellst. Warte trotz der Übergangsfristen nicht zu lange. Es ergibt wenig Sinn, das E-Rechnungsthema nur zur Hälfte anzugehen.
- Wenn du ZUGFeRD-Rechnungen erstellst, sehen diese für Privatkunden wie eine normale PDF-Rechnung aus. Geschäftskunden haben die erforderliche XML-Rechnungsstruktur in der Datei eingebettet. Das Format kann also grundsätzlich als Standard für sämtliche Rechnungen verwendet werden.
- Eine Ausnahme sind Behörden, öffentliche Einrichtungen und andere große Organisationen, die ausschließlich das Format XRechnung nutzen. Möchtest du dich in der Zukunft um öffentliche Aufträge bewerben? Dann solltest du auf XRechnung umstellen.
- Für die Zukunft ist ein umfassendes elektronisches Meldesystem für E-Rechnungen geplant, so wie es in Italien bereits im Einsatz ist. Dann wird voraussichtlich jede Rechnung direkt digital an dieses System zu übermitteln sein.
- Auch deshalb haben einfache Bastellösungen, etwa auf Grundlage von Word oder Excel, keine Perspektive. Dazu kommt, dass mit solch untauglichen Werkzeugen die Vorschriften zur revisionssicheren Aufbewahrung kaum einzuhalten sind.