Um die Kleinunternehmer-Grenze von 25.000 Euro ranken sich eine Menge Halb- und Unwahrheiten. Bevor du dir über mögliche Konsequenzen Sorgen machst, klärst du am besten erst einmal, welche Grenze überhaupt gemeint ist.
Zunächst einmal: Die Vorschrift stammt aus dem Umsatzsteuergesetz – genauer gesagt dem § 19 UStG. Wir sprechen hier also über eine Umsatzgrenze. Berechnungsgrundlage ist der Umsatz (nicht: Gewinn!) mit umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen. Vereinfacht ausgedrückt: die Summe deiner Einnahmen eines bestimmten Jahres.
Die darauf entfallende Umsatzsteuer spielt für dich als Kleinunternehmer keine Rolle: Zwar ist im Gesetz vom Umsatz „zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr“ die Rede. Weil du als Kleinunternehmer jedoch keine Steuer auf deinen Rechnungen ausweisen darfst, trifft dieser Zusatz auf dich nicht zu.
Die Steueranteile fließen nur dann in die Berechnung der Grenze mit ein, wenn ein zuvor umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer von der „Regelbesteuerung“ zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln will.
Ist- oder Plan-Umsatz?
Doch der Reihe nach: In § 19 Abs. 1 UStG sind gleich zwei Kleinunternehmer-Grenzen festgelegt:
- Vorjahres-Umsatz (= Ist-Umsatz) nicht mehr als 25.000 Euro UND
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr (= Plan-Umsatz) nicht mehr als 100.000 Euro.
Wichtig: Mangels „Vorjahr“ gelten für Gründer im ersten Jahr besondere Vorschriften.
Grundsätzlich gilt: Nur wenn beide (!) Bedingungen erfüllt sind, darfst du die Kleinunternehmer-Privilegien im neuen Jahr (weiterhin) in Anspruch nehmen. Das heißt: Du brauchst deinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und kannst dir die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sparen. Im Gegenzug bekommst du aber auch die „Vorsteuer“ nicht erstattet. Zur Erinnerung: Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer), die du selbst bei denen betrieblichen Einkauftouren bezahlst.
Ist nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt (Ist- oder Plan-Umsatz überschritten), unterliegst du im neuen Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Mit anderen Worten: Du giltst nicht mehr als Kleinunternehmer, musst deinen Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Voranmeldungen machen. Einen ausdrücklichen Hinweis des Finanzamtes auf den Verlust des Kleinunternehmer-Status bekommst du nicht.