Künstlersozialkasse – Pflicht-Sozialversicherung für kreative Selbstständige
Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK sorgt dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten sozial abgesichert sind – über sie laufen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Besondere: KSK-Versicherte zahlen trotz Selbstständigkeit nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird von der KSK beigesteuert, die sich unter anderem durch die Künstlersozialabgaben der sogenannten Verwerter finanziert.
Für welche Tätigkeiten fällt Künstlersozialabgabe an?
Leider gibt es keine einfache Abgrenzung der Tätigkeiten, die abgabepflichtig sind. Das Gesetz liefert nur eine allgemeine Definition für Künstler und Publizisten. Mehr Klarheit bietet die von der KSK bereitgestellte Liste der künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten – von A wie Akrobat bis Z wie Zeichner. Dazu zählen beispielsweise auch Interface-Designer, publizistische Übersetzer, Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Web-Designer.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob die beauftragte Designerin oder Fotografin selbst Mitglied der KSK ist. Auch wenn die Grafikerin, die dein Logo entwirft, im Ausland sitzt, noch studiert, bereits in Rente ist oder nebenbei angestellt arbeitet – die Abgabepflicht bleibt bestehen.
Die Form der Zahlung ist egal
Wie du die Bezahlung bezeichnest, ist für die Abgabepflicht unerheblich. Die KSK zählt dazu „Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen“ sowie weitere Formen der Bezahlung. Auch Spesen, Auslagenersatz und Nebenkostenerstattungen sind grundsätzlich abgabepflichtig – mit Ausnahme steuerfreier Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenpauschalen.
Keine Abgabepflicht besteht …
- für die kreative Arbeit von Arbeitnehmern (die sind sozialversichert).
- für Aufträge bzw. Zahlungen an eine KG oder OHG sowie an Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder UG. (Ein kreativer Auftrag an eine GbR ist hingegen abgabepflichtig.)