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E-Rechnungspflicht: Neue Klarstellungen bringen mehr Struktur – aber auch neue Fragen

Überblick: Zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnungspflicht

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine verpflichtende Regelung zum Empfang elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich. Die Umstellung auf E-Rechnungen erfolgt dabei stufenweise bis Ende 2027. Das Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert diese Umstellung nun erneut: Am 25. Juni 2025 wurde ein zweiter Entwurfsschreiben zur Umsetzung veröffentlicht. Dieses ergänzt das erste Schreiben vom 15. Oktober 2024 und enthält unter anderem Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

Ziel ist es, Zweifelsfragen zu klären und rechtliche wie technische Unsicherheiten weiter zu reduzieren. Die finale Fassung wird im 4. Quartal 2025 erwartet. 

Kleinunternehmer: Befreiung bleibt bestehen

Wichtig für viele Selbstständige: Kleinunternehmer sind weiterhin von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen. Das BMF setzt damit die gesetzlich verankerte Ausnahme aus § 34a UStDV auch in der Verwaltungspraxis um. Dennoch dürfen sie auf freiwilliger Basis E-Rechnungen versenden – und das auch ohne vorherige Zustimmung des Empfängers. Insbesondere hier hatte das BMF im März für Unsicherheit gesorgt, ob die Zustimmung des Rechnungsempfängers notwendig ist oder nicht. 

Validierungspflicht: Empfohlen, aber unklar geregelt

Ein weiteres zentrales Thema des neuen Entwurfs ist die Validierung von E-Rechnungen. Laut BMF sollten geeignete Tools genutzt werden, um die Format-Zulässigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Was jedoch genau als „geeignet“ gilt, bleibt offen – eine klare Definition fehlt. Damit liegt die Verantwortung weiterhin beim Unternehmer, geeignete Prüfmechanismen zu etablieren.

Fehlerhafte Rechnungen: Konsequenzen bei Format- und Inhaltsmängeln

Ein weiteres Augenmerk liegt auf den Folgen fehlerhafter Rechnungen. Weicht eine Rechnung vom zulässigen strukturierten Format ab, stuft die Finanzverwaltung sie als „sonstige Rechnung“ ein – mit möglichen Nachteilen für Vorsteuerabzug und Dokumentationspflichten. Inhaltliche Mängel – etwa fehlende Pflichtangaben – führen sogar dazu, dass die Rechnung umsatzsteuerlich nicht anerkannt wird. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiel sogenannte „critical errors“, die bei der technischen Prüfung auftreten können.

Mehrere Dokumente = keine E-Rechnung?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob auch Rechnungen zulässig sind, die sich aus mehreren Dokumenten zusammensetzen – beispielsweise bei ergänzenden Anlagen. Die Finanzverwaltung grenzt hier deutlich ab: Eine „ordentliche E-Rechnung“ muss alle Pflichtangaben im strukturierten Datensatz enthalten. Werden relevante Angaben nur in unstrukturierten Anlagen übermittelt, liegt keine E-Rechnung vor.

Die bislang übliche Regelung in § 31 Abs. 1 UStDV (Zusammensetzung aus mehreren Dokumenten) wird demnach nicht auf E-Rechnungen angewendet – ein Paradigmenwechsel.

Korrekturen: Nur bei Leistungsänderungen erforderlich

Das BMF differenziert klar zwischen Änderungen der Bemessungsgrundlage und Änderungen des Leistungsinhalts. Im ersten Fall – etwa bei Preisnachlässen nach Reklamationen – genügt ein entsprechender Vermerk, ohne dass eine Rechnung korrigiert werden muss. Ändert sich hingegen der Leistungsinhalt, ist eine vollständige Rechnungsberichtigung erforderlich.

Archivierung: Strukturierter Teil muss erhalten bleiben

Für die Aufbewahrungspflicht gilt: Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss unverändert und vollständig archiviert werden. Eine Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Systems ist dabei für umsatzsteuerliche Zwecke nicht per se schädlich – eine pragmatische Klarstellung für kleinere Unternehmen.

Weitere Details: Verträge, Sammelrechnungen und offene Fragen

Das Schreiben enthält zudem konkrete Hinweise zur Verwendung von Verträgen als Rechnungsersatz sowie zur Ausstellung von Sammelrechnungen. Letztere sind grundsätzlich als E-Rechnung zulässig – vorausgesetzt, alle Pflichtangaben sind im strukturierten Teil enthalten. In der Praxis ist das jedoch noch eine Herausforderung: Derzeit gibt es kein gängiges Format, das alle erforderlichen Daten in strukturierter Form abbildet. Für XRechnung und ZUGFeRD sind allerdings technische Erweiterungen in Arbeit.

Klarstellungen helfen – Umsetzung bleibt anspruchsvoll

Der aktuelle Entwurf des BMF bringt wichtige Klarstellungen, aber auch neue Unsicherheiten. Unternehmer – insbesondere mit komplexeren Abrechnungsstrukturen – sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und geeignete Lösungen zur Validierung, Archivierung und Dokumentation implementieren. Für Kleinunternehmer bleibt die Befreiung von der Pflicht bestehen – sie sollten aber dennoch prüfen, ob ein freiwilliger Umstieg auf E-Rechnungen sinnvoll ist.

Weitere Informationen und den vollständigen Entwurf findest du auf der Website des Bundesfinanzministeriums. 

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