Die Dauer der Angebotsbindung hängt von der Art des Angebots ab. Befristete Angebote müssen in der Angebotsfrist angenommen werden. Doch auch unbefristete Angebote halten nicht ewig.
Die Dauer der Angebotsbindung hängt von der Art des Angebots ab. Befristete Angebote müssen in der Angebotsfrist angenommen werden. Doch auch unbefristete Angebote halten nicht ewig.
Die zeitliche Befristung von Angeboten ist sinnvoll und rechtlich kein größeres Problem. Statt eines Zeitraums gibst du auf deinen Angeboten am besten ein ganz konkretes Gültigkeitsdatum an. So vermeidest du Missverständnisse.
Wichtig: Entscheidend für die rechtzeitige Annahme eines Angebotes ist der Zeitpunkt, an dem dir die Annahme-Willenserklärung „zugeht“. Das kann zum Beispiel ein Anruf, ein Brief oder eine E-Mail sein. Nimmt die Gegenseite dein Angebot in unserem Beispiel erst am 16. Oktober 2019 (oder später) an, handelt es sich laut § 150 BGB um ein neues (Gegen-)Angebot.Dein Ursprungsangebot ist damit erloschen. Dadurch bist du auf der sicheren Seite. Du kannst das Angebot der Gegenseite annehmen oder ablehnen. Wenn du nicht reagierst, kommt in diesem Fall ebenfalls kein Vertrag zustande!
Auch ohne ausdrückliche Befristung hat dein Angebot zum Glück nur eine vergleichsweise kurze Mindesthaltbarkeit. Du musst also nicht befürchten, dass ein Kunde Monate oder gar Jahre später ein längst vergessenes Angebot annimmt. Und dann auf die Erfüllung des vermeintlich geschlossenen Vertrages pocht.
Wichtig: Die Positionen „Anbieter“ und „Nachfrager“ sind in der Vertragsanbahnung nicht festgelegt. Sie können im Verlauf von Verhandlungen wiederholt wechseln. Angenommen, dein Kunde hat dich um ein Angebot für eine Dienstleistung gebeten hat:
Bei einem Angebot handelt es sich rechtlich grundsätzlich um einen „Antrag“: Damit erklärst du deine Bereitschaft, mit deinem Kunden einen Vertrag zu schließen. Sobald dein Antrag beim Kunden eingetroffen ist, wird daraus deine wirksame „Willenserklärung“. Durch die erklärst du dich bereit, einen Vertrag schließen zu wollen. Und zwar zu den im Angebot genannten Bedingungen
In der Folge sind grundsätzlich drei Reaktionen deines Kunden möglich:
Nun aber zur Dauer der Angebotsbindung: Sofern du in deiner Angebots-„Willenserklärung“ keine Befristung oder sonstigen Vorbehalte gemacht hast, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Was „regelmäßige Umstände“ sind, ist natürlich interpretationsbedürftig: Entscheidend ist immer der Einzelfall:
Dass sich ein hinterlistiger Kunde nach Monaten oder Jahren auf dein Angebot beruft und einen Vertragsschluss zu völlig veralteten Konditionen verlangt, musst du jedenfalls nicht befürchten.