Rechtlich gesehen ist ein Angebot üblicherweise die „Willenserklärung“, mit einem Kunden einen Vertrag abzuschließen. Stimmt der Kunde einem Angebot zu, führt seine Willenserklärung (= „Annahme“) zum Vertragsschluss auf Grundlage der von dir im Angebot genannten Vertragskonditionen. Das klassische „Anfrage-Angebot-Annahme“-Grundprinzip gilt für alle Vertragsarten – sei es …
- die Erledigung von Diensten (= Dienst- bzw. Arbeitsvertrag),
- die Herstellung von Werken (= Werkvertrag) oder auch
- den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Immobilien (= Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
Soweit so bekannt – und an der Tagesordnung. Doch was tun, wenn du auf eine Kundenanfrage hin zwar ein Angebot unterbreiten willst – dich aber nicht vorbehaltlos darauf festlegen willst?
Für solche Situationen gibt es sogenannte Freizeichnungsklauseln: Mit denen kannst du deutlich machen, dass du dich nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen an deine Angebote gebunden fühlst. Du kannst die Bindung deiner Angebote auf unterschiedliche Weise einschränken, zum Beispiel …
- zeitlich („Dieses Angebot gilt bis zum …“),
- mengenmäßig („Lieferung vorbehalten“, „Solange der Vorrat reicht“) oder auch
- preislich („Preisänderungen vorbehalten“).
Mehr noch: Durch Freizeichnungs-Generalklauseln wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gibst du sogar komplett unverbindliche Angebote ab! Du kannst solche Angebote später problemlos wieder zurückziehen oder geänderte Konditionen anbieten.
Gefährlicher Bumerang…
Das stimmt grundsätzlich auch – nur: Rechtlich völlig folgenlos sind freibleibende Angebote nicht. Falls ein Kunde einem solchen Angebot zustimmt, gibt er seinerseits nur ein Angebot ab. Damit ein Vertrag zustande kommt, ist dann aber ausnahmsweise keine ausdrückliche zweite Willenserklärung nötig:
Vielmehr gilt in diesem Fall Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung: Wenn du auf die Kundenbestellung überhaupt nicht reagierst, kommt automatisch ein Vertrag zustande! Juristen nennen das eine „stillschweigende Willenserklärung“, „schlüssiges Verhalten“ oder auch „konkludente Handlung“.