14 Min
Das Bild zeigt einen Forstwirtschaftsbetrieb als typisches Beispiel für einen Kannkaufmann.

Was ist ein “Kannkaufmann“?

Der Begriff Kannkaufmann bezeichnet einen Unternehmer, der nicht kraft Gesetzes Kaufmann ist, sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt und dadurch rechtlich wie ein Kaufmann behandelt wird. Die rechtliche Grundlage findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in § 2 und § 3 HGB.

In der Praxis betrifft der Kannkaufmann vor allem Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Unternehmer sind eigentlich nicht zur Anwendung des HGB verpflichtet, können sich aber bewusst dafür entscheiden. Mit der Eintragung ins Handelsregister unterwerfen sie sich freiwillig den handelsrechtlichen Vorschriften – mit allen Rechten und Pflichten.

Der Kannkaufmann ist damit eine Zwischenform: kein automatisch kaufmännisches Unternehmen, aber auch kein klassisches Kleingewerbe mehr. Zu den Kannkaufleuten gehören typischerweise:

  • Kleingewerbetreibende

  • Freiberufler

  • Betriebe der Forstwirtschaft

  • Landwirtschaftliche Unternehmen

Abgrenzung: Kleingewerbe, Kaufmann und Kannkaufmann

Um den Kannkaufmann richtig einzuordnen, ist ein Blick auf die Systematik des Handelsrechts hilfreich. Das HGB unterscheidet zwischen Unternehmen, die zwingend Kaufleute sind, und solchen, die es nicht sind.

Ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Typische Kriterien sind hohe Umsätze, komplexe Organisation, viele Mitarbeiter oder ein umfangreiches Warenlager.

Fehlen diese Merkmale, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute und unterliegen grundsätzlich nur dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der Kannkaufmann steht genau zwischen diesen beiden Polen. Er betreibt eigentlich ein Kleingewerbe, entscheidet sich aber bewusst dafür, die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung ins Handelsregister zu erlangen. Ab diesem Zeitpunkt gilt das HGB vollständig.

Gesetzliche Grundlagen des Kannkaufmanns

Die rechtliche Basis des Kannkaufmanns findet sich in § 2 HGB. Dort heißt es sinngemäß, dass ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen nicht als Handelsgewerbe gilt, dennoch Kaufmann wird, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe existiert mit § 3 HGB eine Sonderregelung. Auch diese Betriebe können freiwillig die Kaufmannseigenschaft erwerben, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.

Entscheidend ist:
Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Das bedeutet, dass die Kaufmannseigenschaft erst mit der Eintragung entsteht – nicht bereits vorher.

Wer kommt als Kannkaufmann infrage?

In der Praxis betrifft der Kannkaufmann vor allem Einzelunternehmer und GbR, die als Kleingewerbetreibende gestartet sind. Auch kleinere Handwerksbetriebe oder Dienstleister mit überschaubarem Geschäftsumfang können grundsätzlich Kannkaufleute werden.

Nicht infrage kommen Unternehmen, die bereits kraft Gesetzes Kaufleute sind. Dazu zählen unter anderem Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG sowie Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb eindeutig kaufmännisch organisiert ist. Diese sind sogenannte Istkaufleute und müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Der Kannkaufmann ist also keine Rechtsform, sondern eine rechtliche Stellung, die sich aus der freiwilligen Entscheidung zur Handelsregistereintragung ergibt.

Gründe für die freiwillige Eintragung ins Handelsregister

Viele Selbstständige fragen sich, warum sie sich freiwillig zusätzliche Pflichten auferlegen sollten. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Gründen, die eine Eintragung als Kannkaufmann attraktiv machen können.

Ein häufiger Beweggrund ist die Außenwirkung. Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen wirkt auf Geschäftspartner, Banken und größere Kunden oft professioneller und seriöser. Die Möglichkeit, eine Firma mit einem Fantasienamen zu führen, kann ebenfalls ein entscheidender Vorteil sein.

Auch im Geschäftsverkehr kann der Kaufmannsstatus Vorteile bringen. Das HGB ermöglicht schnellere und verbindlichere Vertragsabschlüsse, etwa durch verkürzte Untersuchungs- und Rügepflichten oder strengere Regeln zur Verbindlichkeit von Angeboten.

Nicht zuletzt kann die Eintragung ein strategischer Zwischenschritt sein. Viele Unternehmer planen von Anfang an Wachstum und möchten sich frühzeitig an kaufmännische Strukturen gewöhnen, um spätere Umstellungen zu vermeiden.

Firmierung und Unternehmensname beim Kannkaufmann

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kannkaufmann betrifft die Firmierung. Während Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr grundsätzlich mit ihrem bürgerlichen Namen auftreten müssen, erhält der Kannkaufmann das Recht, eine Firma im handelsrechtlichen Sinne zu führen.

Diese Firma kann aus einem Fantasienamen bestehen, muss aber den Rechtsformzusatz enthalten, etwa „e. K.“ für eingetragener Kaufmann. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und genießt namensrechtlichen Schutz.

Für viele Unternehmer ist dies ein entscheidender Schritt, insbesondere wenn Markenaufbau, Wiedererkennbarkeit oder Expansion geplant sind.

Pflichten eines Kannkaufmanns

Mit der freiwilligen Eintragung gehen erhebliche Pflichten einher. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung unterliegt der Kannkaufmann vollumfänglich dem Handelsgesetzbuch.

Eine der wichtigsten Konsequenzen ist die Buchführungspflicht. Der Kannkaufmann muss eine doppelte Buchführung führen und jährlich einen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist dann nicht mehr zulässig.

Hinzu kommen handelsrechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur Rechnungsstellung sowie zu kaufmännischen Sorgfaltspflichten. Auch besondere Regelungen zu Handelsgeschäften, etwa im Bereich Gewährleistung oder Verzugsfolgen, finden Anwendung.

Diese Pflichten bedeuten einen höheren administrativen Aufwand und meist auch höhere Kosten, etwa für Steuerberatung oder Buchhaltungssoftware.

Steuerliche Auswirkungen der Kannkaufmannschaft

Steuerlich ändert sich durch den Status als Kannkaufmann weniger, als viele erwarten. Die Einkommensteuerpflicht bleibt bestehen, da der Kannkaufmann in der Regel weiterhin als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft agiert.

Allerdings hat die Buchführungspflicht Auswirkungen auf die Gewinnermittlung. Der Gewinn wird nicht mehr nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt, sondern nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen der Bilanzierung.

Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Einerseits ermöglicht die Bilanzierung eine genauere Steuerplanung, etwa durch Abschreibungen oder Rückstellungen. Andererseits erhöht sie die Komplexität und den Beratungsbedarf.

Die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer richten sich weiterhin nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln und sind nicht unmittelbar an den Kaufmannsstatus gekoppelt.

Haftung und rechtliche Verantwortung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Kannkaufmann eine Haftungsbeschränkung genießt. Das ist nicht der Fall. Als Einzelunternehmer oder GbR haftet der Kannkaufmann weiterhin unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Der Kaufmannsstatus ändert nichts an der Haftungsstruktur, sondern lediglich an den anwendbaren Rechtsnormen. Wer eine Haftungsbegrenzung anstrebt, muss eine Kapitalgesellschaft gründen, etwa eine GmbH oder UG.

Buchführungspflicht? Buchhaltung mit WISO MeinBüro ✔️

Vorteile des Kannkaufmanns im Geschäftsverkehr

Trotz der zusätzlichen Pflichten bietet der Status als Kannkaufmann auch rechtliche Vorteile. Das HGB ist auf den schnellen und verlässlichen Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten ausgelegt.

So gelten unter Kaufleuten strengere Regeln zur Rüge von Mängeln, was zu mehr Rechtssicherheit führt. Auch mündliche Vereinbarungen oder kaufmännische Bestätigungsschreiben haben eine stärkere rechtliche Wirkung.

Gerade im B2B-Bereich kann dies Abläufe beschleunigen und Streitigkeiten reduzieren.

Nachteile und Risiken der freiwilligen Kaufmannseigenschaft

Die Entscheidung für den Kannkaufmann sollte gut überlegt sein. Der höhere Verwaltungsaufwand, die Pflicht zur Bilanzierung und die strengeren gesetzlichen Anforderungen stellen für viele kleine Unternehmen eine erhebliche Belastung dar.

Hinzu kommt, dass die Eintragung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Zwar ist eine Löschung aus dem Handelsregister möglich, sie setzt aber voraus, dass das Unternehmen tatsächlich wieder als Kleingewerbe einzustufen ist und keine kaufmännischen Strukturen mehr erfordert.

Ein vorschneller Schritt kann daher langfristige Konsequenzen haben.

Anmeldung als Kannkaufmann: Ablauf und Formalitäten

Der Weg zum Kannkaufmann führt über das zuständige Registergericht. Der Unternehmer beantragt die Eintragung ins Handelsregister, meist über einen Notar. Im Rahmen der Anmeldung werden unter anderem Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Inhaber eingetragen.

Mit der Eintragung wird der Unternehmer offiziell Kaufmann im Sinne des HGB. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle kaufmännischen Pflichten erfüllt werden.

Kannkaufmann und Unternehmenswachstum

Für viele Selbstständige ist der Kannkaufmann kein Endzustand, sondern ein Entwicklungsschritt. Er eignet sich besonders für Unternehmen, die wachsen möchten, aber noch nicht die Struktur oder Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft benötigen.

Der Status ermöglicht es, Prozesse zu professionalisieren, ohne sofort eine neue Rechtsform zu gründen. Gleichzeitig kann er als Vorbereitung auf eine spätere Umwandlung in eine GmbH dienen.

Wann ist der Kannkaufmann sinnvoll?

Der Kannkaufmann ist eine strategische Option für Selbstständige, die über den Status des Kleingewerbes hinauswachsen, aber noch flexibel bleiben möchten. Er bietet Vorteile in der Außenwirkung, im Geschäftsverkehr und bei der Unternehmensentwicklung, bringt jedoch auch erhebliche Pflichten mit sich.

Wer den Schritt geht, sollte ihn bewusst und idealerweise nach Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt vollziehen. Für kleine, nebenberufliche Tätigkeiten ist der Kannkaufmann meist nicht sinnvoll – für ambitionierte Unternehmer mit Wachstumsplänen hingegen kann er genau der richtige Zwischenschritt sein.

Artikel zu ähnlichen Themen

Kleingewerbe Beitragsbild
Kleingewerbe
Kleingewerbe – Bedeutung, Voraussetzungen, Steuern und Abgrenzung zu anderen Unternehmensformen Ein Kleingewerbe bezeichnet einen Gewerbebetrieb mit vergleichsweise geringem wirtschaftlichem Umfang, der nicht als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt.
Abschreibungen Beitragsbild
Abschreibungen
Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die teurer sind als netto 800 Euro (bis 2017: 410 Euro), darfst du im Jahr des Kaufs nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe von deinen Einnahmen abziehen.
Fahrtenbuch Beitragsbild
Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch ist eine systematische Aufzeichnung aller Fahrten, die mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführt werden. Es dient dazu, den Zweck und Umfang der Nutzung – insbesondere die Unterscheidung zwischen privater