Abgrenzung: Kleingewerbe, Kaufmann und Kannkaufmann
Um den Kannkaufmann richtig einzuordnen, ist ein Blick auf die Systematik des Handelsrechts hilfreich. Das HGB unterscheidet zwischen Unternehmen, die zwingend Kaufleute sind, und solchen, die es nicht sind.
Ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Typische Kriterien sind hohe Umsätze, komplexe Organisation, viele Mitarbeiter oder ein umfangreiches Warenlager.
Fehlen diese Merkmale, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute und unterliegen grundsätzlich nur dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Der Kannkaufmann steht genau zwischen diesen beiden Polen. Er betreibt eigentlich ein Kleingewerbe, entscheidet sich aber bewusst dafür, die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung ins Handelsregister zu erlangen. Ab diesem Zeitpunkt gilt das HGB vollständig.
Gesetzliche Grundlagen des Kannkaufmanns
Die rechtliche Basis des Kannkaufmanns findet sich in § 2 HGB. Dort heißt es sinngemäß, dass ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen nicht als Handelsgewerbe gilt, dennoch Kaufmann wird, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe existiert mit § 3 HGB eine Sonderregelung. Auch diese Betriebe können freiwillig die Kaufmannseigenschaft erwerben, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Entscheidend ist:
Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Das bedeutet, dass die Kaufmannseigenschaft erst mit der Eintragung entsteht – nicht bereits vorher.
Wer kommt als Kannkaufmann infrage?
In der Praxis betrifft der Kannkaufmann vor allem Einzelunternehmer und GbR, die als Kleingewerbetreibende gestartet sind. Auch kleinere Handwerksbetriebe oder Dienstleister mit überschaubarem Geschäftsumfang können grundsätzlich Kannkaufleute werden.
Nicht infrage kommen Unternehmen, die bereits kraft Gesetzes Kaufleute sind. Dazu zählen unter anderem Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG sowie Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb eindeutig kaufmännisch organisiert ist. Diese sind sogenannte Istkaufleute und müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Der Kannkaufmann ist also keine Rechtsform, sondern eine rechtliche Stellung, die sich aus der freiwilligen Entscheidung zur Handelsregistereintragung ergibt.