Nebenberuflich selbstständig: Wann deine Nebentätigkeit beitragsfrei bleibt
Sehr viele Gründer beginnen ihre unternehmerische Tätigkeit im Nebenerwerb und gehen parallel einer angestellten Hauptbeschäftigung nach, absolvieren ein Studium oder sind arbeitslos gemeldet. Das Krankenversicherungsrecht sieht für nebenberuflich Selbstständige vorteilhafte Vorrangregeln vor, die dir unter klar definierten Voraussetzungen die Beitragsfreiheit deiner selbstständigen Nebeneinnahmen garantieren.
Bist du im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer angestellt und führst darüber deine regulären Krankenversicherungsbeiträge ab, bleibt deine nebenberufliche Selbstständigkeit in der Regel beitragsfrei. Auf den Gewinn aus deinem Nebengewerbe werden keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Damit dieser beitragsfreie Status von den Sozialversicherungsträgern anerkannt wird, muss die Krankenkasse deine Tätigkeit zweifelsfrei als "nebenberuflich" einstufen. Hierfür prüft die Kasse zwei Hauptkriterien: den zeitlichen Arbeitsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung der Selbstständigkeit im Vergleich zu deinem Hauptberuf.
Als Richtwert gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit für deine Selbstständigkeit die Arbeitszeit deiner Anstellung nicht überschreiten darf und dein selbstständiger Gewinn nicht höher liegen darf als dein Bruttoarbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis. Verlagert sich der Schwerpunkt deines Schaffens zeitlich oder finanziell auf die Selbstständigkeit, stuft dich die Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig ein. Die Beitragsfreiheit entfällt, deine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer endet im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, und du musst dich freiwillig als Hauptberuflich Selbstständiger versichern.
Eine strikte K.-o.-Grenze stellt die Anstellung von Personal dar. Beschäftigst du in deinem Nebenerwerb einen oder mehrere Arbeitnehmer, bewertet die Krankenkasse deine Selbstständigkeit automatisch als hauptberuflich. Einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Beschäftigung eines einzelnen Minijobbers auf Geringfügigkeitsbasis.
Für Studierende gelten bei einer selbstständigen Nebentätigkeit ebenfalls klare Grenzen. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können sich studierende Gründer über die Familienversicherung der Eltern beitragsfrei mitversichern, sofern ihre monatlichen Gesamteinnahmen 565 Euro nicht überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt. Bei höheren Einnahmen endet die Familienversicherung, und der Student wechselt in die günstigere studentische Krankenversicherung, solange die Arbeitszeit unter 20 Wochenstunden verbleibt. Übersteigt der zeitliche Aufwand für die Selbstständigkeit die Marke von 20 Stunden pro Woche, gilt das Studium rechtlich als Nebensache, und es werden reguläre Beiträge als Hauptberuflich Selbstständiger fällig.
Für arbeitslos gemeldete Selbstständige gilt im Nebenerwerb eine Obergrenze von unter 15 Wochenstunden Arbeitszeit. Solange diese Zeitgrenze eingehalten wird, übernimmt die Agentur für Arbeit weiterhin die Krankenversicherungsbeiträge, und die Nebeneinnahmen bleiben beitragsfrei.
Besonders gefährlich ist das Risiko eines schleichenden oder unbemerkten Statuswechsels. Wächst dein Nebengewerbe dynamisch und überschreitet die Grenzen zum Haupterwerb, ohne dass du dies deiner Krankenkasse unverzüglich anzeigst, drohen massive rückwirkende Beitragsforderungen. Erfährt die Krankenkasse im Zuge einer Prüfung von der eingetretenen Hauptberuflichkeit, fordert sie die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre – bei nachgewiesenem Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahre – nach.
